Rz. 242

Sowohl öffentlich-rechtliche als auch die privaten Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gem. Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (FsÜ) folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 16 Abs. 1 MStV, § 9 Abs. 1 RStV):

Namen oder die Bezeichnung,
Sitz und Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters,
Namen des gesetzlichen Vertreters,
Zusammensetzung des Kapitals sowie
Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms.[230]
 

Rz. 243

Nach Art. 6 Abs. 2 FsÜ hat jedermann ein Recht auf Auskunftserteilung. Dies hat etwa Bedeutung im Kontext eines Gegendarstellungsanspruchs (Art. 8 FsÜ), wenn der Gegendarstellungsberechtigte auf den genauen Inhalt der jeweiligen Sendung sowie die weiteren Angaben angewiesen ist. Allerdings ist die Grenze dort erreicht, wo die Auskunft Geschäftsgeheimnisse oder Bestimmungen des Datenschutzes tangiert.[231]

 

Rz. 244

Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere zuständige Behörden. Diesen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln. Die Rundfunkanstalten des Landesrechts (ARD, ZDF und Deutschlandradio) haben in ihren Rundfunkgesetzen jeweils die Bestimmung eingestellt, wonach die rechtsaufsichtsführende Landesregierung jeweils zugleich zuständige Behörde nach Abs. 1 ist (§ 3 S. 3 ZDF-Staatsvertrag, § 31 Abs. 1 S. 2 Deutschlandradio-Staatsvertrag etc.). Die privaten Veranstalter haben auf Verlangen die Informationen der LMA desjenigen Landes zur Verfügung zu stellen, in dem die Zulassung erteilt wurde (Abs. 2).

 

Rz. 245

Die Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft (§ 5 Abs. 1 MStV, § 9a Abs. 1 RStV). Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
 

Rz. 246

Zunächst nimmt § 4 Abs. 2 MStV, § 9b Abs. 1 RStV (Verbraucherschutz) Bezug auf die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hins. der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Art. 10 bis 21 der Fernseh- Richtlinie 89/552/EWG.

Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen (§ 4 Abs. 1 MStV):

1. Name und geografische Anschrift,
2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, und
3. zuständige Aufsicht,
4. den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.[232]
[230] Für die bisherige Regelung des § 9 RStV vgl. Flechsig, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RStV, § 9 Rn 2.
[231] Vgl. Flechsig, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RStV, § 9 Rn 16.
[232] BeckOK InfoMedienR/Hahn, MStV, § 4 Rn 3 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge