Rz. 345

§ 9 TMG regelt zudem die Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 TMG muss die Zwischenspeicherung (Caching) nicht kurzzeitig, sondern lediglich zeitlich begrenzt sein. Es handelt sich um einen Vorgang, der die Zwischenspeicherung nur deshalb zulässt, um Nutzern schnelleren Zugang zu den Informationen zu verschaffen. Damit zielt diese Bestimmung auf die Privilegierung urheberrechtlich relevanter Sachverhalte wie der des Vervielfältigens ab.

 

Rz. 346

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass an diese Vorgänge zahlreiche Bedingungen geknüpft werden. Diensteanbieter sind nur dann nicht verantwortlich, sofern sie

die Informationen nicht verändern (auch bei Datenspiegelung auf anderen Server erfüllt),
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten (der Betreiber des Proxy-Servers darf durch die Datenspiegelung die Zugangsbedingungen nicht unterlaufen),
die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen (gemeint sind vor allem Cookie-Technologien) und
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erlangt haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
 

Rz. 347

Weiterhin gilt, dass ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, ebenfalls nicht aus der Verantwortlichkeit ausgenommen wird (§ 8 Abs. 1 S. 2 TMG gilt also entsprechend).[337]

[337] BT-Drucks 14/6098, 24 f.

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