Rz. 341

Die Durchleitung von Informationen ist in § 8 TMG geregelt. Dort werden zwei technische Vorgänge der Durchleitung, und zwar die Übermittlung fremder Informationen (Routing) und die Zugangsvermittlung genannt. Damit entspricht diese Bestimmung grundsätzlich § 5 Abs. 3 TDG a.F.[333] Im Gegensatz zur alten Regelung enthält § 8 Abs. 1 TMG nunmehr eine Beschreibung einzelner Tatbestände der Zugangsvermittlung, die zum Haftungsausschluss führen. Der Diensteanbieter haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst hat (Nr. 1), er den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt hat (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat (Nr. 3). Die Zugangsvermittlung wird ebenfalls haftungsprivilegiert, wenn der Provider Dritten lediglich den technischen Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt (Access Provider).[334]

 

Rz. 342

In § 8 Abs. 1 S. 2 TMG heißt es, dass sofern Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, diese insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, was auch hinsichtlich aller Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche gilt. Die Verantwortlichkeit der Durchgangsvermittler lebt aber dann wieder auf, wenn diese mit einem Nutzer kollusiv zusammenarbeiten (§ 8 Abs. 1 S. 3 TMG).[335]

 

Rz. 343

§ 8 Abs. 2 TMG stellt klar, dass die Übermittlung von Informationen und die Zugangsvermittlung auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung miteinschließt. Dies darf aber alleine zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschehen, wobei die Information nicht länger gespeichert werden darf, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

 

Rz. 344

§ 8 Abs. 3 TMG privilegiert WLAN-Anbieter bei illegalem Filesharing, sodass der WLAN-Anschluss nicht mehr durch ein ausreichend sicheres Passwort gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützt werden muss. Für Privatpersonen entstand diese Pflicht schon mit der Inbetriebnahme des WLAN, für Gewerbetreibende nach Bekanntwerden einer Urheberrechtsverletzung.[336]

 

Hinweis

Allerdings ist nunmehr § 7 Abs. 4 S. 1 TMG zu beachten, der unter gewissen Umständen dem Rechtsinhaber gegen den WLAN-Betreiber einen Anspruch auf Sperrung gewährt. Deshalb ist es zu empfehlen, auf freiwilliger Basis eine Passwortsicherung einzurichten. Denn diese erhöht die Täterermittlung und hat dadurch einen abschreckenden Effekt. Allerdings scheidet diese Option bei gewerblichen Anschlüssen mit vielen anonymen Anschlüssen in Cafes, Restaurants etc. von vornherein aus.

[333] BT-Drucks 14/6098, 23 f.
[334] Der Diensteanbieter darf mit der übermittelten Information in keiner Weise in Verbindung stehen, was bei E-Mail-Listen und Push-Diensten problematisch ist, weil diese an vorprogrammierte User quasi systematisch Nachrichten zustellen. Frey, Haftungsprivilegierung der Access-Provider nach § 8 TMG, MMR 2014, 650 stellt die Frage, ob Access-Provider den Begriff des Diensteanbieters gem. § 2 S. 1 Nr. TMG erfüllen, oder die Dienstleistung nicht eher den TK-Dienstleistungen zuzurechnen sind. Den darin erkannten Normwiderspruch löst er durch richtlinienkonforme Auslegung der Art. 12 ECRL i.V.m. Art. 2 lit. b ECRL. Im Ergebnis unterliegt der Access-Provider der Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG. Das OLG Köln v. 18.7.2014 – 6 U 192/11, MMR 2014, 832, 836 betont, dass reine Zugangsvermittler nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden könnten.
[335] Dazu auch EuGH v. 15.9.2016 C-484/14, GRUR 2016, 1146 (McFaden/Sony Music). Diensteanbieter dürfen von einer Behörde nicht zur Gewährung des Zugangs zu den persönlichen Daten des Nutzers oder gar zu dauerhaften Einstellung des Dienstes verpflichtet werden (§ 8 Abs. 4 TMG).
[336] BGH v. 26.7.2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn 24 f. (Dead Island); Röß, Die Haftung der WLAN-Betreiber bei illegalem Filesharing, GRUR 2021, 823; Spindler, Störerhaftung für Access-Provider reloaded, GRUR 2018, 1012.

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