Rz. 371

§ 10a Abs. 1 TMG sieht ein Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwerden vor. Nimmt etwa § 5b JMStV Bezug auf § 10a TMG, sind Videosharingplattformen verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplattform-Dienst bereitgestellt werden, elektronisch melden können.

Das Meldeverfahren muss gem. § 10a Abs. 2 TMG

bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (Nr. 1),
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu bringen (Nr. 2) und
gewährleisten, dass der Viedeosharingplattform-Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann (Nr. 3).
 

Rz. 372

Neu ist auch die Bestimmung des § 10b TMG über ein Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden. In Abs. 2 dieser Norm werden in den Nr. 1–11 zahlreiche Anforderungen formuliert.

 

Rz. 373

Die Videosharingplattform-Anbieter sind nach § 10c Abs. 1 TMG (Allgemeine Geschäftsbedingungen) weiterhin verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller kommerzieller Kommunikation verboten ist.

Ausdrücklich in § 10c Abs. 2 TMG werden folgende Verstöße genannt:

§ 20 Tabakerzeugnisgesetz vom 4.6.2016 (BGBl I, 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2020 (BGBl I, 1328) (Nr. 1),
§ 10 Heilmittelwerbegesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.10.1994 (BGBl I, 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.4.2020 (BGBl I, 960) (Nr. 2).

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