Rz. 371
§ 10a Abs. 1 TMG sieht ein Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwerden vor. Nimmt etwa § 5b JMStV Bezug auf § 10a TMG, sind Videosharingplattformen verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplattform-Dienst bereitgestellt werden, elektronisch melden können.
Das Meldeverfahren muss gem. § 10a Abs. 2 TMG
▪ | bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (Nr. 1), |
▪ | dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu bringen (Nr. 2) und |
▪ | gewährleisten, dass der Viedeosharingplattform-Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann (Nr. 3). |
Rz. 372
Neu ist auch die Bestimmung des § 10b TMG über ein Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden. In Abs. 2 dieser Norm werden in den Nr. 1–11 zahlreiche Anforderungen formuliert.
Rz. 373
Die Videosharingplattform-Anbieter sind nach § 10c Abs. 1 TMG (Allgemeine Geschäftsbedingungen) weiterhin verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller kommerzieller Kommunikation verboten ist.
Ausdrücklich in § 10c Abs. 2 TMG werden folgende Verstöße genannt:
▪ | § 20 Tabakerzeugnisgesetz vom 4.6.2016 (BGBl I, 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2020 (BGBl I, 1328) (Nr. 1), |
▪ | § 10 Heilmittelwerbegesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.10.1994 (BGBl I, 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.4.2020 (BGBl I, 960) (Nr. 2). |
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