Rz. 410

Das seit 2017 geltende Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)[378] wird ab dem 1.2.2022 reformiert.

Normadressaten sind Anbieter sozialer Netzwerke, wobei Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, nicht als soziale Netzwerke gelten. Ebenso wenig werden nach diesem Gesetz Plattformen erfasst, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

Die in § 1 Abs. 3 NetzDG benannten einzelnen Straftatbestände bilden den Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung gem. § 3 NetzDG.

In § 1 NetzDG 2022 heißt es wörtlich:

 

1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Dienstanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 110a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131,140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

[378] NetzDG v. 1.9.2017 (BGBl I, 3352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.6.2021 (BGBl I, 1436).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge