Rz. 133
Der Anwendungsbereich gilt für das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland (§ 1 Abs. 1 MStV). Subsidiär, also wenn dieser MStV keine Anwendung findet, gilt das für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter maßgebliche Landesrecht (§ 1 Abs. 2 MStV).
Die internationale Zuständigkeit folgt zunächst aus § 1 Abs. 3 MStV, worin geregelt ist, dass für Fernsehveranstalter der Ort der Niederlassung,[140] folglich das Herkunftslandprinzip maßgeblich ist.[141] Zudem verweist § 1 Abs. 7 MStV für die Anbieter von Telemedien auf die Vorschriften des Telemediengesetz (TMG). Nach § 3 Abs. 2 TMG 2020 ist auch hierfür grds. auf das Herkunftslandprinzip abzustellen.[142] Neu ist allerdings, dass gem. § 1 Abs. 8 MStV für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen[143] dann der Marktort Deutschland (Marktortprinzip) maßgeblich ist, wenn in einer Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, die Nutzung auf Deutschland ausgerichtet ist oder in Deutschland ein nicht unwesentlicher Teil der Refininanzierung erzielt wird.[144]
Rz. 134
Das in der nachfolgenden systematischen Darstellung zum Ausdruck kommende duale System des Rundfunks zeichnet sich dadurch aus, dass nebeneinander öffentlich-rechtlicher Rundfunk sowie privater Rundfunk bestehen. Für die Beratung sind gerade die "Reibungspunkte" von öffentlich-rechtlichen zu den privaten Inhalteanbietern, wie z.B. auch Zeitungsverlegern,[145] von Interesse.
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