Rz. 122
Nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat der Antragsteller das Gericht zu bezeichnen, welches für die Entscheidung im Streitfall endgültig örtlich und sachlich zuständig wäre.
Rz. 123
Der Antragsteller soll schon im Mahnverfahren das Gericht eines besonderen oder vereinbarten Gerichtsstandes benennen.
Rz. 124
Durch die Neufassung der §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 696 ZPO ist die automatische Abgabe an den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners aufgehoben worden. Der Antragsteller muss daher schon im Mahnantrag von seinem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch machen.
Rz. 125
Nach Zustellung des Mahnbescheids kann das Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden. Eine Korrektur des angegebenen Gerichtsstands ist dann nur aufgrund eines übereinstimmenden Verlangens beider Parteien möglich (§§ 696 Abs. 1 S. 1, 700 Abs. 3 S. 1 ZPO).[26]
Rz. 126
Ausnahme: Bei Ermäßigung der Hauptsache nach Zustellung des Mahnbescheids auf einen Betrag unter 5.000 EUR (vgl. § 23 Abs. 1 GVG) kann u.U. auf (einseitigen) Antrag des Antragstellers – anstelle des im Mahnbescheid genannten Landgerichts – an das Amtsgericht als zuständiges Streitgericht abgegeben werden (streitig).[27]
Rz. 127
Hat der Antragsteller eine ausschließliche Zuständigkeit nicht beachtet, gilt § 281 ZPO.
Rz. 128
Beim Streitgericht kann schon im Mahnbescheidsantrag angegeben werden, dass
▪ | das streitige Verfahren vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts durchgeführt werden soll, |
▪ | in zivilprozessualen Familiensachen das Familiengericht entscheiden soll, |
▪ | bei Beitragsansprüchen zur privaten Pflegeversicherung das nach § 182a SGG zuständige Sozialgericht angerufen wird. |
Rz. 129
Wird der Anspruch gegenüber mehreren Gegnern erhoben, bestehen keine Besonderheiten.
Rz. 130
Für jeden Antragsgegner ist in den jeweiligen Antrag das jeweils für ihn zuständige Streitgericht anzugeben. Die Sache wird dann bzgl. eines jeden Antragsgegners an das im Mahnantrag für ihn angegebene Gericht abgegeben.
Rz. 131
Die Wiederverbindung kann im Wege des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO herbeigeführt werden.[28]
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