Rz. 26

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 689 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO; ausnahmsweise aus § 703d ZPO (zu den Ausnahmen s. Rdn 35 ff.).

 

Rz. 27

Nach § 689 Abs. 2 ZPO ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

Rz. 28

Diese Regelung gilt nach § 689 Abs. 2 S. 3 ZPO auch dann, wenn in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit für den geltend zu machenden Anspruch bestimmt ist.

 

Rz. 29

§ 689 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 703d ZPO).

 

Rz. 30

Wollen mehrere Antragsteller mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen einen gemeinsamen Mahnbescheid erwirken, können sie zwischen den für sie bestehenden allgemeinen Gerichtsständen wählen.[4]

 

Rz. 31

Der Sitz wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch das Statut bestimmt (§ 5 Abs. 1 AktG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4a GmbHG, § 6 Nr. 1 GenG).

 

Rz. 32

Der Sitz der OHG und der KG ergibt sich aus § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB.

 

Rz. 33

Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften mit unselbstständigen Zweigniederlassungen ist nur das Amtsgericht am Gesellschaftssitz zuständig,[5] wenn nicht durch das Statut ausnahmsweise ein echter Nebensitz begründet ist.[6]

 

Rz. 34

Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig, § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO.

[4] BGH NJW 1978, 321; Zöller/Vollkommer, § 689 Rn 3.
[6] Zöller/Vollkommer, § 689 Rn 3.

a) Ausnahmen

aa) Auslandsverfahren

 

Rz. 35

Hat der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, gilt die Sondervorschrift des § 703d Abs. 2 ZPO. Danach ist das Amtsgericht zuständig, welches für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.

 

Rz. 36

§ 703d ZPO regelt also die Zuständigkeit für das Mahnverfahren abweichend von § 689 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aber im Inland ein ausschließlicher Gerichtsstand oder wenigstens ein besonderer Gerichtsstand nach §§ 20 ff., 32 ZPO oder ein wirksam vereinbarter Gerichtsstand nach § 38 ZPO besteht.

 

Rz. 37

Wenn also die deutschen Gerichte für ein streitiges Verfahren international zuständig sind, sind sie es auch für das Mahnverfahren. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wo der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

Rz. 38

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens bleibt aber selbstverständlich, dass der Mahnbescheid im Inland oder in einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen besteht, zugestellt werden kann (§ 688 Abs. 2 und 3 ZPO).[7]

 

Rz. 39

Soweit der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist (§ 703c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), gelten nach § 32 AVAG einige Besonderheiten:

In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben, § 32 Abs. 1, S. 2 AVAG.
Wenn sich der Antragsteller auf einen vereinbarten Gerichtsstand beruft, muss er dem Antrag die schriftlichen Unterlagen über die Vereinbarung beifügen (vgl. § 32 Abs. 2 AVAG).
Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 32 Abs. 3 AVAG einen Monat.
[7] Mit welchem Land ein nach dem AVAG durchzuführendes Abkommen besteht, entnimmt man der Aufzählung in § 1 dieses Gesetzes.

bb) WEG-Verfahren

 

Rz. 40

Als weitere Ausnahme zur grundsätzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Antragstellers ist nach § 43 Nr. 6 WEG das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zuständig, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden.

cc) Arbeitsgerichtliches Verfahren

 

Rz. 41

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde (§ 46a Abs. 2 ArbGG).

dd) Europäisches Mahnverfahren und Europäischer Vollstreckungstitel

 

Rz. 42

Das europäische Mahnverfahren ist lt. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens seit dem 12.12.2008 zusätzlich neben das nationale gerichtliche Mahnverfahren getreten. Das Verfahren ist zweistufig ausgestaltet und steht mit gewissen Einschränkungen zur Geltendmachung von grenzüberschreitenden Zahlungsansprüchen zur Verfügung. In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding zentral zuständig, § 1087 ZPO. Einen detaillierten Überblick über das Verfahren finden Sie im Internet unter www.orderforpayment.eu. Einen Überblick über die gebräuchlichen Formulare finden Sie als IX. Muster unter Rdn 352–357.

 

Rz. 43

Auf Antrag ergeht ohne Sachprüfung ein europäischer Zahlungsbefehl. Verteidigt sich der Antragsgegner nicht, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt und stellt dann einen europäischen Vollstreckungstitel dar. Legt der Antragsgegner Einspruch ein, wird das Verfahren von Amts wegen weitergeführt.

 

Rz. 44

Der Vollstreckungsbescheid aus einem innerdeutschen Mahnverfahren fällt in den Anwendungsbereich der europäischen Verord...

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