Rz. 35

Hat der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, gilt die Sondervorschrift des § 703d Abs. 2 ZPO. Danach ist das Amtsgericht zuständig, welches für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.

 

Rz. 36

§ 703d ZPO regelt also die Zuständigkeit für das Mahnverfahren abweichend von § 689 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aber im Inland ein ausschließlicher Gerichtsstand oder wenigstens ein besonderer Gerichtsstand nach §§ 20 ff., 32 ZPO oder ein wirksam vereinbarter Gerichtsstand nach § 38 ZPO besteht.

 

Rz. 37

Wenn also die deutschen Gerichte für ein streitiges Verfahren international zuständig sind, sind sie es auch für das Mahnverfahren. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wo der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

Rz. 38

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens bleibt aber selbstverständlich, dass der Mahnbescheid im Inland oder in einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen besteht, zugestellt werden kann (§ 688 Abs. 2 und 3 ZPO).[7]

 

Rz. 39

Soweit der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist (§ 703c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), gelten nach § 32 AVAG einige Besonderheiten:

In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben, § 32 Abs. 1, S. 2 AVAG.
Wenn sich der Antragsteller auf einen vereinbarten Gerichtsstand beruft, muss er dem Antrag die schriftlichen Unterlagen über die Vereinbarung beifügen (vgl. § 32 Abs. 2 AVAG).
Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 32 Abs. 3 AVAG einen Monat.
[7] Mit welchem Land ein nach dem AVAG durchzuführendes Abkommen besteht, entnimmt man der Aufzählung in § 1 dieses Gesetzes.

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