Rz. 195

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren beträgt die Widerspruchsfrist nach § 46a Abs. 3 ArbGG nur eine Woche.

 

Rz. 196

Bei Auslandszustellung beträgt die Widerspruchsfrist nach § 32 Abs. 3 AVAG einen Monat.

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