Rz. 53

Anderkonten werden regelmäßig von Notaren, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern geführt. Hierbei handelt es sich um Treuhandkonten, auf denen Fremdgeld treuhänderisch für den Treugeber verwahrt wird. Kontoinhaber ist jedoch der Treuhänder, also der Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer.[50]

 

Rz. 54

Hat der Gläubiger einen Titel gegen den Treugeber und pfändet er das Guthaben eines Anderkontos, geht diese Pfändung ins Leere, da die Bank als Drittschuldner dem Treugeber keine Leistung schuldet.[51]

 

Rz. 55

Vollstreckt der Gläubiger aufgrund eines Titels gegen den Treuhänder in das Anderkonto, kann der Treugeber aufgrund der Zweckbestimmung einem solchen Pfändungszugriff mit der Drittwiderspruchsklage widersprechen.[52]

 

Rz. 56

 

Hinweis

Für den Gläubiger ist die Vollstreckung in ein Anderkonto in der Praxis regelmäßig erfolglos, hiervon sollte abgesehen werden.

[50] Vgl. BGH v. 29.2.1996 – IX ZR 150/95, NJW 1996, 1823 = BB 1996, 1244 = MDR 1996, 747 = WM 1996, 879; Lüke, ZIP 1992, 150.
[51] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn A.548.

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