Rz. 81

Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags nach § 850c ZPO (ab dem 1.7.2022 monatlich 1.330,16 EUR) wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Hierbei handelt es sich ausdrücklich nur um den Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.

 

Rz. 82

Ist der Schuldner nicht allein, sondern weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig, sind auch die weiteren zahlenmäßig festgelegten Grundfreibeträge nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO (1. Person: 500,62 EUR und 2. bis 5. Person jeweils 278,90 EUR) freizugeben, §§ 899 Abs. 1, 902 ZPO. Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen i.S.d. § 902 S. 1 ZPO befassten Einrichtung, des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegenüber dem Kreditinstitut nachgewiesen werden, § 903 ZPO.

 

Rz. 83

In den Fällen nach § 906 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auch einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dies gilt nach § 906 Abs. 1 ZPO insb. im Rahmen einer Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO und bei einer Pfändung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung, § 850f Abs. 2 ZPO. Der Gesetzentwurf in seiner ersten Fassung sah folgenden Text vor:

Zitat

"Soweit die Voraussetzungen der §§ 850a bis 850c, 850e bis 850g, 850i, 851a bis 851d sowie des § 54 Abs. 2, 3 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 SGB I oder des § 76 EStG vorliegen, setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von § 899 Abs. 1 und § 902 Satz 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest."

Der endgültige Gesetzestext sieht den Verweis in die zuvor genannten Vorschriften nicht mehr vor, sondern verweist nur noch auf "bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften". Aus der Gesetzesbegründung ist jedoch ersichtlich, dass mit der Änderung sichergestellt werden soll, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag nicht nur dann einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen kann, wenn eine Vorschrift betroffen ist, die in der ersten Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung genannt ist. Vielmehr kann es immer dann einen von §§ 899 Abs. 1 und § 902 S. 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Das Vollstreckungsgericht muss daher umfassend alle bundes- und länderrechtlichen Regelungen bei seiner Entscheidung berücksichtigen (damit sind auch die §§ 850a ff. ZPO erfasst).[85]

[85] Vgl. Zöller/Seibel, ZPO, § 906 Rn 4.

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