Rz. 3

Strafrechtlich liegt ein Parteiverrat gemäß § 356 StGB vor, wenn der Rechtsanwalt bei der ihm in seiner Anwaltseigenschaft anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache verschiedenen Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Häufig wird – leider irrig – angenommen, dass die Einwilligung der Parteien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 StGB ausschließt. Bei § 356 StGB handelt es sich jedoch um ein so genanntes Rechtspflegedelikt,[1] durch dessen Sanktion die Ordnungsmäßigkeit der anwaltlichen Berufsausübung sichergestellt werden soll; erst in zweiter Linie geht es um die Rechte der tatsächlich betroffenen Beteiligten.

[1] BGHSt 3, 400.

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