Rz. 199

Gebühr für Drittauskunft

Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

 

Rz. 200

 

Anmerkung

Der 2. Leitsatz der Entscheidung, wonach die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar sei, ist durch eine entsprechende Gesetzesänderung überholt.

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