Rz. 69

Auch bei Zusammenrechnung der Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG), die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, bleibt es bei dem Höchstwert von 30 Millionen EUR (§ 39 Abs. 1 GKG).

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