Rz. 50

a) In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 11.1.2001 – V ZB 40/99 – NJW-RR 2001, 1007 und Urt. v. 15.5.1998 – XI ZR 219/97 – NJW 1998, 2453).

b) Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.

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