Rz. 100
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.
Rz. 101
Anmerkung
Auch die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 15.1.2019 – II ZB 12/17). Der Mandant sollte auf diese Rechtsprechung hingewiesen werden, um kein Haftungsrisiko einzugehen.
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