Rz. 100

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.

 

Rz. 101

 

Anmerkung

Auch die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 15.1.2019 – II ZB 12/17). Der Mandant sollte auf diese Rechtsprechung hingewiesen werden, um kein Haftungsrisiko einzugehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge