Rz. 43

Eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO kommt im selbstständigen Beweisverfahren nicht in Betracht. Das gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des selbstständigen Beweisverfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien erfolgen.

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