Rz. 54

Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist zwar nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat. Sind die Kläger, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, durch verschiedene Anwälte vertreten, ist für die Berechnung der einzelnen Gebühren im Revisionsverfahren auch nach der Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung der Wert des Streitgegenstandes maßgeblich, der auf den jeweiligen Mandanten entfällt und nicht die Summe der Streitwerte mit anschließender Quotelung. Vertritt ein Anwalt zwei Kläger, deren Verfahren verbunden sind, so bemisst sich der Streitwert nach der Summe der Einzelstreitwerte.

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