Rz. 18
Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens ist der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlassungsanspruch. Die Geschäftsgebühr für die Abmahnung bezieht sich daher auf denselben Gegenstand i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG und ist anzurechnen.
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