Rz. 51

In den Verfahren nach § 1632 Abs. 1, 2 und 4 BGB sind das Kind und die Eltern nach § 159 bzw. § 160 FamFG persönlich anzuhören. Sie sind auch stets förmlich zu beteiligen Dies gilt auch, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge teilweise, insbesondere im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung, entzogen worden war und der Ergänzungspfleger das Kind den – den Erlass einer Verbleibensanordnung erstrebenden – Pflegeeltern wegnehmen und es in einem Heim unterbringen will.[195]

Das Jugendamt und ggf. – bei längerem dortigen Aufenthalt des Kindes – die Pflegeperson sind nach § 162 Abs. 1 bzw. § 161 Abs. 2 FamFG – nicht zwingend persönlich – anzuhören. Gleiches gilt in den Fällen des § 1682 BGB, also wenn das Kind seit längerer Zeit im Haushalt des in dieser Vorschrift genannten Ehegatten, Lebenspartner oder nach § 1685 Abs. 1 BGB umgangsberechtigten volljährigen Umgangsberechtigten gelebt hat.

 

Rz. 52

Nach § 158 Abs. 2 Nr. 4 FamFG ist dem Kind in der Regel ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn das Verfahren die Herausgabe des Kindes betrifft oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand hat (vgl. § 5 Rdn 15). Der Verfahrensbeistand ist nach § 158 Abs. 4 FamFG ebenfalls im Verfahren anzuhören.

[195] BGH FamRZ 2014, 1357.

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