Rz. 896
Soweit ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen entspricht, so gilt das Letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre, § 140 BGB.
Rz. 897
Auch schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte, die nichtig sind, weil die von § 1365 BGB geforderte Zustimmung nicht erlangt werden konnte, sind der Umdeutung nach § 140 BGB zugänglich.[1120] Die Umdeutung darf jedoch nur vorgenommen werden, soweit deren Wirkung den Schutzzwecken des § 1365 BGB nicht zuwider laufen.[1121]
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