Rz. 896

Soweit ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen entspricht, so gilt das Letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre, § 140 BGB.

 

Rz. 897

Auch schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte, die nichtig sind, weil die von § 1365 BGB geforderte Zustimmung nicht erlangt werden konnte, sind der Umdeutung nach § 140 BGB zugänglich.[1120] Die Umdeutung darf jedoch nur vorgenommen werden, soweit deren Wirkung den Schutzzwecken des § 1365 BGB nicht zuwider laufen.[1121]

[1120] BGHZ 40, 218, 222 = NJW 1964, 347.
[1121] Müko/Koch, § 1367 Rn 38.

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