Rz. 494

Alle vor dem maßgeblichen Stichtag begründeten Rechte und Dauerschuldverhältnisse, die Ansprüche auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen wie Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Renten, Unterhaltszahlungen oder Miet- und Pachtzinsen bleiben unberücksichtigt, denn sie stellen noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert dar, sondern sollen künftiges Einkommen vermitteln und sichern.[694] In die Vermögensbilanz sind daher nur die bereits am Stichtag fälligen Ansprüche mit ihrem Nennwert anzusetzen, wobei dies nur soweit gilt, wie diese Beträge nicht zur Deckung des laufenden Unterhalts bestimmt sind.[695]

Zum Endvermögen zählen zudem nicht die von einem Ehegatten gehaltenen Treuhandpositionen, weil diese vermögensrechtlich durch den Rückübertragungsanspruch des Treuhandgebers nach Beendigung des Treuhandverhältnisses neutralisiert werden.[696]

[694] BGH v. 15.11.2000 – XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278; BGH v. 29.10.1981 – IX ZR 86/80, FamRZ 1982, 147; Haußleiter/Schulz, Kap. 1 Rn 207.
[695] BGH v. 14.1.1981 – IVb ZR 525/80, FamRZ 1981, 239; BGH v. 29.10.1981 – IX ZR 86/80, FamRZ 1982, 147.
[696] Palandt/Brudermüller, § 1375 Rn 10; BGH v. 14.1.1981 – IVb ZR 525/80, FamRZ 1981, 239.

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