Leitsatz (amtlich)

a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.

b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich.

 

Normenkette

BGB § 1374 Abs. 1-2; VermG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 31.05.2001)

AG Lüdinghausen

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des OLG Hamm v. 31.5.2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das OLG zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Zugewinnausgleich i. H. v. 112.500 DM.

Die am 13.10.1953 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 3.4.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil v. 21.9.1993 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (3.4.1993) sein Anfangsvermögen übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen ein Sparguthaben i. H. v. 24.951,72 DM und ein in R. (heute: Sachsen-Anhalt) gelegener Grundbesitz mit einem Wert von 960.000 DM. Die Parteien streiten darüber, ob das Grundvermögen des Beklagten auch seinem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Der Grundbesitz befand sich zunächst im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Vater des Beklagten, M. O., und dessen Bruder E. O. Der Vater des Beklagten starb am 5.3.1950 und wurde zu 3/4 von dem Beklagten und zu 1/4 von seiner Ehefrau Mi. O. beerbt. Im Oktober 1952 verließ der Beklagte die DDR und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. In der Folgezeit wurde der Beklagte wegen seiner Ausreise enteignet und im Grundbuch das Volk als weiterer Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes eingetragen. Die an dem Grundbesitz bestehenden Miteigentumsanteile des E. und der Mi. O. wurden von diesen dem damaligen volkseigenen Gemeindebetrieb zur kostenlosen Nutzung überlassen und verblieben in privatem Eigentum. E. O. starb am 11.7.1959 in der DDR und wurde von dem Beklagten allein beerbt. Mi. O., die 1963 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, verstarb dort am 24.8.1968 und wurde von dem Beklagten ebenfalls allein beerbt.

Mit Schreiben v. 30.8.1990 meldete der Beklagte Restitutionsansprüche hinsichtlich des enteigneten Grundbesitzes an. Der Landkreis Saalkreis erließ am 28.7.1997 einen mittlerweile bestandskräftigen Restitutionsbescheid, durch den festgestellt wurde, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beklagten an dem Miteigentumsanteil bestehe, der in das Volkseigentum überführt worden sei. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer des enteigneten Miteigentumsanteils erfolgte am 29.11.1997. Die Stadt Münster hat durch die Bescheide v. 25.4.2000 von dem Beklagten 48.983,30 DM für einen ihm gewährten Lastenausgleich zurückgefordert.

Das AG hat - unter Abweisung der auf 112.500 DM gerichteten Klage im Übrigen - der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i. H. v. 12.475,86 DM zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Entscheidung des AG abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich i. H. v. insgesamt 112.500 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das AG hat auf Seiten des Beklagten ein Endvermögen i. H. v. 984.951,72 DM festgestellt und hiervon ein Anfangsvermögen i. H. v. 960.000 DM abgezogen, so dass sich bei ihm ein Zugewinn von 24.951,72 DM ergab. In das Anfangsvermögen hat es den im Beitrittsgebiet gelegenen Grundbesitz mit einem Gesamtwert von 960.000 DM eingestellt. Dabei hat es als Stichtag für die Bewertung des Grundbesitzes das In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes angenommen. Unter Berücksichtigung eines Zugewinns i. H. v. 24.951,72 DM hat es der Klägerin einen Zugewinnausgleich von 12.475,86 DM zugesprochen.

Das OLG ist dieser Berechnung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in das Anfangsvermögen des Beklagten sei nach § 1374 Abs. 1 BGB der Miteigentumsanteil einzubeziehen, der ihm durch den Erbfall v. 5.3.1950 nach dem Tode seines Vaters zugefallen sei. Dieser Erbteil sei zwar bereits vor der Entstehung der Zugewinngemeinschaft enteignet gewesen. Bei Eintritt des Güterstandes habe dem Beklagten dennoch ein Vermögenswert i. S. d. § 1374 Abs. 1 BGB zugestanden, weil er auf Grund der rechtlich verbindlichen Wiedervereinigungsklausel in der damaligen Präambel des Grundgesetzes eine in Zukunft realisierbare Vermögensposition innegehabt habe. Angesichts des mit Rechtssatzqualität ausgestatteten Wiedervereinigungsgebotes könne seine Rechtsstellung nicht als völlig ungesichert bezeichnet werden, da sie nicht nur in Form einer tatsächlichen Rückerwerbsaussicht bestanden habe. Die Rechtsposition des Beklagten habe auch einen feststellbaren Vermögenswert gehabt, weil sie eine rechtlich geschützte Keimzelle für den vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch geblieben sei. Dieser rechtlich geschützte geldwerte Vorteil sei in das Anfangsvermögen einzubeziehen. Da sich der Verkehrswert des Grundbesitzes in R. zum Anfangsstichtag (1.7.1958 = In-Kraft-Treten des Gleichberechtigungsgesetzes) nicht anhand von in der DDR gesammelten Veräußerungsentgelten erschließen lasse, sei er auf der Grundlage des Verkehrswertes festzustellen, der sich - bezogen auf den 1.7.1958 - für im Landkreis Hildesheim gelegene, der Bodenart und Qualität nach vergleichbare Grundstücke zum 1.7.1958 ermitteln lasse. Dieser Wert sei an die damaligen DDR-Verhältnisse anzupassen. Dabei seien die Richtwerte, die sich für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis Hildesheim ermitteln ließen, ins Verhältnis zu setzen; mit diesem Verhältniswert sei der für Grundstücke in Hildesheim zum Anfangsstichtag ermittelte Verkehrswert zu multiplizieren. Dabei ergebe sich für den Grundbesitz in R. zum 1.7.1958 ein Verkehrswert von 0,37 DM pro qm (Ackerland) bzw. von 0,19 DM pro qm (sonstige Flächen), woraus sich ein Gesamtflächenwert von 270.540,60 DM errechne. Der Wert des Gebäudes sei nach § 287 ZPO auf 55.832 DM zu schätzen, so dass der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Anfangsstichtag 326.372,60 DM betrage. Auf den enteigneten Erbteil des Beklagten entfalle hierbei - entsprechend seinem 3/8-Anteil an der mit E. und Mi. O. bestehenden Erbeserbengemeinschaft - ein Wert von 122.389,72 DM. Im Anfangsvermögen des Beklagten seien indes nur 2 % dieses Wertes und damit 2.447,79 DM zu berücksichtigen, da der Beklagte bei Eintritt des Güterstands bereits enteignet gewesen sei.

Weitere Enteignungen zu Lasten des Beklagten seien nicht erfolgt. Deshalb seien in seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB die durch die Erbfälle v. 11.7.1959 (E. O.) und 24.8.1968 (Mi. O.) erlangten Nachlässe in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierbei sei der volle Verkehrswert anzusetzen, der unter Anwendung der obigen Wertberechnung für den Erbteil von 4/8 zum Stichtag (11.7.1959) 168.883,76 DM und für den Erbteil von 1/8 zum Stichtag (24.8.1968) 69.750,84 DM betragen habe. Unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes sei der Grundbesitz im Anfangsvermögen des Beklagten mit 695.935,76 DM zu bewerten.

Für die Bemessung des Endvermögens sei der zum Endstichtag (3.4.1993) vorhandene Verkehrswert des Grundbesitzes von 960.000 DM maßgebend, der um den zurückgezahlten Lastenausgleich i. H. v. 48.983,30 DM zu bereinigen sei. Soweit der Beklagte hinsichtlich des enteigneten Miteigentumsanteils nur eine Anwartschaft auf Rückübertragung des Eigentums inne gehabt habe, sei kein wertmäßiger Abschlag vorzunehmen, da es sich um eine rechtsstaatlich gesicherte Rechtsposition gehandelt habe. Zusammen mit dem weiterhin zu berücksichtigenden Sparguthaben von 24.951,72 DM habe der Beklagte ein Endvermögen von 935.968,42 DM erzielt. Der Zugewinn des Beklagten betrage daher 240.032,66 DM, so dass ein Anspruch der Klägerin auf einen Zugewinnausgleich i. H. v. 120.016,33 DM bestehe, der die Klageforderung übersteige. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei auch nicht verjährt, da die Frist auf Grund des Prozesskostenhilfegesuches nach § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Dies gilt zunächst für die rechtliche Behandlung des enteigneten Erbteils des Beklagten als Anfangsvermögen. Die Revision teilt insoweit zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der das restituierte Vermögen des Beklagten bei dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei. Dabei seien jedoch die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zu Grunde zu legen. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Dem Beklagten stand bei Beginn des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (1.7.1958) keine Anwartschaft auf Rückübertragung des enteigneten Vermögens zu, die seinem Anfangsvermögen zuzurechnen wäre.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, auch des erkennenden Senats, umfasst das Anfangsvermögen nach §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d. h. also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die bei Eintritt des Güterstandes bereits bestanden haben (vgl. BGH v. 29.10.1981 - IX ZR 86/80, BGHZ 82, 149 [150] = MDR 1982, 224; Urt. v. 31.10.2001 - XII ZR 292/99, MDR 2002, 153 = BGHReport 2002, 60 = NJW 2002, 436 [437]; v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, BGHZ 146, 64 [68 f.] = MDR 2001, 333 = BGHReport 2001, 127 m. w. N.). Dazu gehören u. a. auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGH v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, BGHZ 146, 64 [68 f.] = MDR 2001, 333 = BGHReport 2001, 127; Urt. v. 9.6.1983 - IX ZR 56/82, MDR 1984, 48 = FamRZ 1983, 881 [882]; v. 9.6.1983 - IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367 [373] = MDR 1983, 839; Koch in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1375 Rz. 12). Der Wert muss nicht zwingend sogleich verfügbar sein (vgl. BGH v. 15.1.1992 - XII ZR 247/90, BGHZ 117, 70 [77] = MDR 1992, 488; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VII Rz. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, unbedingt oder vererblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2001 - XII ZR 292/99, MDR 2002, 153 = BGHReport 2002, 60 = NJW 2002, 436 [437]; v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, BGHZ 146, 64 [69] = MDR 2001, 333 = BGHReport 2001, 127; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1374 Rz. 8; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1374 Rz. 3, 4; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Rz. VII 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlicher geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (BGH, Urt. v. 31.10.2001 - XII ZR 292/99, MDR 2002, 153 = BGHReport 2002, 60 = NJW 2002, 436 [437]; v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, BGHZ 146, 64 [69] = MDR 2001, 333 = BGHReport 2001, 127 m. w. N.).

bb) Eine rechtlich geschützte Position des Beklagten von wirtschaftlichem Wert, die seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wäre, bestand hinsichtlich des enteigneten Vermögens bei Eintritt des Güterstandes nicht.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Enteignung des Beklagten in dem Zeitraum von 1952 bis 15.12.1954 erfolgt. Es konnte die genaue Feststellung des Enteignungszeitpunkts dahinstehen lassen, da das Datum der Eheschließung (13.10.1953) als Stichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens i. S. v. § 1374 BGB nicht maßgebend ist. Dies ergibt sich aus Art. 8 I Ziff. 3 und Art. 8 II Ziff. 4 GleichberG (Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des BGB v. 18.6.1957, BGBl. I, 609), wonach der Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die bis zum Ablauf des 30.7.1958 geschlossenen Ehen erst mit Beginn des 1.7.1958 eintrat, sofern keine abweichenden ehevertraglichen Regelungen vorlagen (vgl. Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1374 Rz. 15). Zu diesem Zeitpunkt war das in der Erbberechtigung nach seinem Vater bestehende Vermögen des Beklagten bereits enteignet, so dass sich insoweit keine Vermögenswerte in seinem Anfangsvermögen befanden. Eine dem Anfangsvermögen des Beklagten hinzuzurechnende Vermögensposition kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darin gesehen werden, dass seine Erbenstellung wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung "eine rechtlich geschützte Keimzelle" für den durch das Vermögensgesetz begründeten Rückübertragungsanspruch geblieben sei. Bei Eintritt des Güterstandes war ein realer Vermögenswert in der Gestalt eines Restitutionsanspruchs nicht vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt war auch völlig offen, ob und unter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weit reichenden Vermögensfolgen kommen würde (vgl. Märker, VIZ 1992, 174, 175). Der Rückerwerb des enteigneten Vermögens war hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung völlig ungewiss; ein wirtschaftlich verwertbares Anwartschaftsrecht lag auf Grund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisierbare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst erlangt, als das Vermögensgesetz am 29.9.1990 (BGBl. II, 885) in Kraft getreten ist.

b) Diese erst mit dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes entstandene Vermögensposition des Beklagten kann nicht gem. § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; denn sie ist zwar erst nach Beginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von Todes wegen erworben. Die Revision möchte die Restitution demgegenüber als die letzte Stufe eines gestreckten erbrechtlichen Erwerbsvorgangs mit der Folge verstehen, dass das an den Beklagten restituierte Vermögen der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB unterfällt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes mit Rücksicht auf ein Erbrecht erwirbt, seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Die Vorschrift soll Vermögensbestandteile einer Ausgleichspflicht entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, die einem Ehegatten vielmehr von dritter Seite auf Grund persönlicher Beziehungen zugeflossen sind und an deren Erwerb der andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. BGH v. 20.9.1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377 [379 f.] = MDR 1995, 1232; v. 27.5.1981 - IVb ZR 577/80, BGHZ 80, 384 [388] = MDR 1981, 831); das ist typischerweise beim Erwerb kraft Erbrechts der Fall. Ein solcher Erwerb liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat die ihm aus dem Vermögensgesetz erwachsenen Ansprüche nicht infolge einer Erbschaft erworben; insbesondere gehörten diese Ansprüche nicht zum Nachlass seines Vaters. Vielmehr sind diese Ansprüche nach § 2 Abs. 1 VermG unmittelbar in seiner Person entstanden. Zwar muss ein Erwerbsvorgang nicht unmittelbar im Erbgang oder durch Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen erfolgen, um die Rechtsfolgen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen. Es ist anerkannt, dass zum privilegierten Erwerb i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB etwa auch eine Abfindung für den Verzicht auf ein angefallenes oder ein künftiges Erb- bzw. Pflichtteilsrecht oder für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gehören. Auch das auf Grund eines Vergleichs in einem Erbschaftsstreit Erworbene zählt hierzu (vgl. BGH v. 27.5.1981 - IVb ZR 577/80, BGHZ 80, 384 [388] = MDR 1981, 831; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1374 Rz. 23, 25; Koch in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1374 Rz. 17). Der Beklagte hat den Restitutionsanspruch aber nicht als Abfindung für ein bestehendes Erbrecht erhalten. Vielmehr steht ihm dieser Anspruch zu, weil er als Gesamthandseigentümer von einer Enteignungsmaßnahme i. S. v. § 1 VermG betroffen und damit gem. § 2 VermG berechtigt war, die Rückübertragung des enteigneten Vermögensrechts zu verlangen.

Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB zählt die privilegierten Erwerbsvorgänge abschließend auf; sie ist deshalb einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich (vgl. BGH v. 20.9.1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377 [381] = MDR 1995, 1232; Urt. v. 27.1.1988 - IVb ZR 13/87, FamRZ 1988, 593 [594]). Die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGH v. 29.10.1981 - IX ZR 86/80, BGHZ 82, 149 = MDR 1982, 224 - Witwenrenteabfindung; v. 29.10.1981 - IX ZR 94/80, BGHZ 82, 145 = MDR 1982, 224 - Unfallabfindung]; v. 27.5.1981 - IVb ZR 577/80, BGHZ 80, 384 [388] = MDR 1981, 831 - Schmerzensgeld; BGHZ 68, 43 - Lottogewinn; Urt. v. 14.1.1981 - IVb ZR 525/80, MDR 1981, 478 = NJW 1981, 1038 - Kriegsopferversorgung). Auch der hier vorliegende Fall ist einer erweiternden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht zugänglich.

Zwar hat der BGH entschieden, dass die Anwartschaft des Nacherben gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen mit dem Wert hinzuzurechnen sei, den das Anwartschaftsrecht zum Endstichtag habe - und zwar auch dann, wenn dieser Wert höher sei als der Wert des Anwartschaftsrechts zum Anfangsstichtag. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben sei - obschon als Recht verselbstständigt - nur eine Vorstufe des zukünftigen Erbrechts. Deshalb gehörten nicht nur seine Entstehung und sein Erstarken zum Vollrecht, sondern auch das Zwischenstadium zum Erwerb von Todes wegen. Dies rechtfertige es, Wertsteigerungen, die im Laufe dieser Entwicklung einträten und das Endvermögen erhöhten, einem Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB gleichzustellen (vgl. BGH v. 9.6.1983 - IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367 [370 f.] = MDR 1983, 839). Eine dem Nacherbenrecht vergleichbare Situation liegt - entgegen der Ansicht der Revision - hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat durch den Erbfall nicht nur ein Anwartschaftsrecht erworben; er hat vielmehr eine uneingeschränkte Erbenstellung erlangt, die mit der - wenn auch rechtswidrigen - Enteignung entfallen und deshalb im Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen ist. Die spätere Restitution ist deshalb nicht die Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Vollrechtserwerbs. Sie beruht vielmehr auf einem erst nach Beginn des Güterstandes durch das Vermögensgesetz begründeten Anspruch. Dieser Anspruch ist schon deshalb nicht von Todes wegen erworben, weil er nicht an den im Erbgang erfolgten Erwerb des später enteigneten Vermögens durch den Beklagten, sondern - losgelöst von der Art des Erwerbsvorgangs - an dessen eigene frühere Berechtigung an diesem Vermögen anknüpft.

Auch auf eine Parallele zur zugewinnausgleichsrechtlichen Behandlung eines mit einem Nießbrauch belasteten Erbteils kann die Revision ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen: Der Miterbe, dessen Erbteil mit einem Nießbrauch beschwert ist, hat diesen Erbteil von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, dass die Belastung durch das Nießbrauchsrecht einmal entfällt. Soweit sich diese Aussicht während des Güterstandes durch das - mit der sinkenden Lebenserwartung des Nießbrauchers einhergehende - Absinken des Nießbrauchswertes teilweise verwirklicht, handelt es sich, wie der Senat dargelegt hat (vgl. BGH v. 14.3.1990 - XII ZR 62/89, BGHZ 111, 8 [11 f.] = MDR 1990, 623), um Vermögen, das der Erbe nach Eintritt des Güterstandes, aber von Todes wegen erworben hat. Ein vergleichbar "gestreckter" Vermögenserwerb von Todes wegen liegt hier nicht vor. Der Erwerb des Beklagten war mit dem Tod seines Vaters abgeschlossen; der Beklagte hatte damit einen Erbteil erlangt, über den er auch verfügen konnte. Für eine Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf den Restitutionsanspruch bleibt in solchen Fällen kein Raum.

c) Der Restitutionsanspruch kann auch nicht als Surrogat für das originäre Anfangsvermögen des Beklagten angesehen und deshalb gem. § 1374 Abs. 1 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

aa) Durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ist keine rückwirkende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden. Aus diesem Grund führt ein tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz nur zu einer Neubegründung des Eigentums mit Wirkung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids. Die Rechtshandlungen des zwischenzeitlichen Eigentümers gelten gem. § 16 VermG weiterhin als die eines Berechtigten und bestehen auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger fort. Der Enteignete wird für die Zeiträume der Vergangenheit nicht als Eigentümer angesehen, da Verwaltungsakte, die von staatlichen Stellen der DDR vor dem Beitritt erlassen wurden, nach Art. 19 Einigungsvertrag weiterhin bestandskräftig bleiben. Von derselben Prämisse geht auch das Vermögensgesetz aus, soweit es - wie hier - um die Rückgängigmachung von Enteignungen i. S. v. § 1 Abs. 1a VermG geht. Es stellt daher die alte Eigentumslage nicht "ex tunc" wieder her, sondern begründet nur "ex nunc" einen in die Zukunft gerichteten Rückübertragungsanspruch (vgl. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt, VermG, 17. Ergl. 2002, § 1 Rz. 4).

bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der zum Pflichtteilsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76 [77 f.] = MDR 1993, 988). Danach werden die Restitutionsansprüche des Erben wie Surrogate für die Nachlassgegenstände angesehen und bei der Berechnung des Pflichtteils analog gem. § 2313 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 BGB einbezogen. Diese Rechtsprechung kann auf den Zugewinnausgleich nicht übertragen werden, da es sich bei § 2313 BGB um eine erbrechtliche Sonderregelung handelt, die zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB durchbricht (vgl. BGH v. 9.6.1983 - IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367 [371 f.] = MDR 1983, 839). Im Bereich des Zugewinnausgleichs sind zwar verschiedene Vorschriften über den Zugewinnausgleich den gesetzlichen Bestimmungen des Pflichtteilsrechts nachgebildet. Das hätte es nahe gelegt, eine dem § 2313 BGB entsprechende Regelung in das Güterrecht zu übernehmen. Beim Zugewinnausgleich fehlt jedoch eine Regelung über die Einbeziehung von bedingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten. Eine solche Regelung kann aber nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB geschaffen werden, denn diese Norm stellt sich nicht als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch auf andere rechtliche Bereiche angewandt werden könnte. Der Gesetzgeber hat das Stichtagsprinzip beim Zugewinnausgleich aus Zweckmäßigkeitsgründen strenger ausgestaltet als bei der Pflichtteilsberechnung. Ziel der strengen Stichtagsregelung ist es, eine einfache und schnelle Abwicklung des Güterstands durch ein schematisches Abrechnungsverfahren zu ermöglichen. Dem würde eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB entgegen stehen, da bei der Zugewinnberechnung bedingte oder zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen, und zwar bei beiden Ehegatten, zu berücksichtigen wären. Die Notwendigkeit, Nachberechnungen durchzuführen, würde sich vervielfachen und - anders als im Pflichtteilsrecht - dabei möglicherweise die Ausgleichsberechtigung jeweils ändern. Bei der Einbeziehung von bedingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten in den Zugewinnausgleich entstünde auch eine erhöhte Manipulationsgefahr, die den Zweck des § 1384 BGB beeinträchtigen würde (vgl. BGH v. 9.6.1983 - IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367 [373] = MDR 1983, 839). Es entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit der Bewertung bedingter oder zweifelhafter Rechte und Verbindlichkeiten zu bestimmten Stichtagen bei dem Zugewinnausgleich verbunden sind, in Kauf zu nehmen (vgl. BGH v. 9.6.1983 - IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367 [373] = MDR 1983, 839).

d) Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht den während der Ehe für die Enteignung gewährten Lastenausgleich nicht im Anfangsvermögen des Beklagten berücksichtigt hat. Das Lastenausgleichsgesetz (LAG v. 14.8.1952, BGBl. I, 446) hat Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen für die unmittelbar Geschädigten und für deren Erben gem. §§ 292, 232 LAG begründet. Die Anwartschaft auf Zahlung einer solchen Entschädigung fällt in das Anfangsvermögen, selbst wenn die Ansprüche erst nach dem Beginn des Güterstandes realisiert werden konnten. Dies gilt auch, soweit die zur Berechnung der Hauptentschädigung maßgebenden Grundbeträge erst durch weitere Gesetzesänderungen (vgl. § 232 Abs. 2 LAG i. d. F. v. 1.10.1969, BGBl. I, 1909) angehoben wurden, da diese Ansprüche rückwirkend ab dem 1.4.1952 begründet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128 [129]; AG Celle v. 23.1.1985 - 7 F 154/84, FamRZ 1986, 467 [468]; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1374 Rz. 10; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung anlässlich Scheidung und Trennung, 3. Aufl., Rz. 238). Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die bei Eintritt des Güterstands nach dem LAG bereits bestehende Anwartschaft des Beklagten in seinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Hierfür hätte das Berufungsgericht den im Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Wert des Lastenausgleiches ermitteln müssen. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine Feststellungen. Nach § 561 Abs. 1 ZPO a. F. unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts aber nicht nur die sich aus dem Tatbestand ergebenden Feststellungen, sondern auch das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Aus dem Berichterstattervermerk v. 31.5.2001, der als Anlage dem Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung beigefügt ist, geht hervor, dass der Beklagte 1970 unstreitig einen Lastenausgleich von rund "72.000 DM" erhalten hat. Diesen Vermögenswert hätte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes in das Anfangsvermögen einbeziehen müssen.

2. Auch die Behandlung, welche die nicht enteigneten Erbteile des Beklagten im angefochtenen Urteil erfahren, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Die Revision meint, das OLG habe es zu Unrecht unterlassen, die Wertsteigerungen, welche die nicht enteigneten Erbteile des Beklagten durch die Wiedervereinigung erfahren hätten, gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Beklagten zu unterstellen. Mit diesem Angriff dringt sie nicht durch.

aa) Aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Erbteile, die der Beklagte nach dem Tod des E. O. (17.5.1959) und der Mi. O. (24.8.1968) erworben hat, nicht enteignet worden sind. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Erbteile seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen sind, da sie dem Beklagten nach Eintritt des Güterstandes durch einen Erwerb von Todes wegen zugefallen sind. Das Berufungsgericht hat für die Wertberechnung auch zu Recht auf den Zeitpunkt des Erwerbs und damit auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erbfälle unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes gem. § 1376 Abs. 1 BGB abgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1987 - IVb ZR 62/86, MDR 1987, 826 = BGHR BGB § 1376 Abs. 1 Geldentwertung 1; v. 20.5.1987 - IVb ZR 62/86, BGHZ 101, 65 [67 f.] = MDR 1987, 826; BGHZ 61, 385 [387 f.]).

bb) Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Bewertung des Anfangsvermögens sei der Zeitpunkt der Wiedervereinigung maßgebend. Für diesen Zeitraum spreche die Norm des § 1376 Abs. 1 BGB, die bestimme, dass bei der Berechnung - auch soweit es sich um hinzuzurechnendes Vermögen handele - der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zu Grunde zu legen sei. Erwerb in diesem Sinne meine jedoch Vollerwerb der jeweiligen Rechtsposition. Hierzu gehöre nicht nur, dass die Rechtsposition in der Rechtsträgerschaft des Eigentümers stehe, sondern auch, dass darüber verfügt werden könne. Dies sei aber erst seit der Wiedervereinigung der Fall; erst zu diesem Zeitpunkt habe sich der Rechtserwerb vollendet.

Diese Auffassung verkennt, dass der Erwerb von Todes wegen im Zeitpunkt der Erbfälle vollständig abgeschlossen war. Der Beklagte hätte über die Miteigentumsanteile - wenn auch nur eingeschränkt - verfügen können, da in der DDR eine Veräußerung an einen Kreisverband bzw. an einen DDR-Bürger möglich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Wertzuwachs der Erbteile auch nicht derjenigen Wertsteigerung vergleichbar, die sich ergibt, weil ein auf einem Erbteil ruhender Nießbrauch mit zunehmendem Alter des Nießbrauchers an Wert verliert (vgl. BGH v. 14.3.1990 - XII ZR 62/89, BGHZ 111, 8 [12] = MDR 1990, 623). Die Wertveränderung beruht im vorliegenden Fall nicht auf einer vorhersehbar sich verringernden Belastung der Erbteile, sondern auf den nach dem Beitritt gestiegenen Preisen für die in den Nachlass fallenden Grundstücke. Derartige Wertsteigerungen unterliegen jedoch grundsätzlich dem Zugewinnausgleich (vgl. BGH v. 14.3.1990 - XII ZR 62/89, BGHZ 111, 8 [12] = MDR 1990, 623). Der Umstand, dass die Wertsteigerung des Grundbesitzes hier nicht allmählich, sondern im Wesentlichen in einem Schub mit der Herstellung der Einheit Deutschlands im Jahre 1990 eingetreten ist, steht ihrer güterrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen. Insoweit liegen die Dinge nicht anders als bei sonstigen plötzlichen Wertzuwächsen, die sich etwa aus der Umwandlung von Acker- in Bauland oder aus Kursgewinnen bei Wertpapieren ergeben können (vgl. Koch in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1373 Rz. 14; Kogel, FamRZ 1998, 596 [597]). Auch die Tatsache, dass in den Jahren nach den beiden Erbfällen mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen war und die Wertsteigerungen daher unerwartet eingetreten sind, führt nicht zu einem Ausschluss eines Wertausgleichs. Der Gesetzgeber hat sich in den §§ 1372 f. BGB gerade für eine schematisch starre Regelung dahin entschieden, dass die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig gleichen Anteil haben sollen. Auch ein "unverdienter", aber effektiver Wertzuwachs, der mit keiner Bestandsveränderung verbunden ist, ist ein echter Zugewinn (vgl. OLG Düsseldorf v. 10.1.1998 - 4 WF 168/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 157 = FamRZ 1999, 225 [226]; Kogel, FamRZ 1999, 917).

b) Außerdem wendet sich die Revision gegen die von dem Berufungsgericht angewandte Methode zur Wertberechnung der Erbteile. Diesem Angriff ist der Erfolg nicht zu versagen.

Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode obliegt zwar nach allgemeinen Grundsätzen generell dem - insoweit sachverständig beratenen - Tatrichter. Seine Entscheidung kann von dem Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1999 - XII ZR 150/97, MDR 1999, 1432 = NZM 1999, 664 [667]; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 101/89, MDR 1991, 343 = FamRZ 1991, 43 [44] m. w. N.). Dies ist indes hier der Fall. Um den Wert des den Nachlass ausmachenden Grundbesitzes in R. - bezogen auf den nach § 1374 Abs. 2 BGB maßgebenden Todeszeitpunkt der Erblasser E. (11.7.1959) und Mi. (24.8.1968) O. - zu ermitteln, hat das OLG - bezogen auf diese Stichtage - zunächst den Wert von im Landkreis Hildesheim belegenen Grundstücken ermittelt, die hinsichtlich der Bodenart und der Qualität mit dem Grundbesitz des Beklagten vergleichbar sein sollen. Sodann hat es diesen (für den Landkreis Hildesheim geltenden Grundstücks-) Wert dadurch an die Verhältnisse in der DDR anzupassen versucht, dass es Richtwerte, die sich - bezogen auf das Jahr 1993 (Ende des Güterstandes) - für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis Hildesheim ermitteln lassen, zueinander ins Verhältnis gesetzt und den - für 1993 geltenden - Verhältniswert (Grundstückwert R.: Grundstückswert Landkreis Hildesheim) mit dem für Grundstücke im Landkreis Hildesheim - für 1959 und 1968 (Erbfälle E. und Mi. O.) - ermittelten Verkehrswert multipliziert hat. Diese von dem Berufungsgericht vorgenommene Anpassung verstößt gegen Denkgesetze. Sie unterstellt, dass das für 1993 ermittelte Wertverhältnis von Grundstücken in R. und im Landkreis Hildesheim auch für das Wertverhältnis in den Jahren 1959 und 1968 gilt. Diese Unterstellung wird durch keine Tatsachenfeststellung belegt. Sie widerspricht zudem offenkundig den besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, die den Wert von Grundstücken in der DDR 1959 und 1968 nachhaltig geprägt haben und die 1993 - nach Herstellung der deutschen Einheit - nicht mehr bestanden. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Gebäude auf den für das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland verfügbaren Baupreisindex für Wohngebäude abgestellt hat. Auch diese Bewertungsmethode bietet keine Gewähr für eine verfahrensfehlerfreie Wertermittlung des Anfangsvermögens.

3. Auch im Übrigen ist die vom OLG vorgenommene Ausgleichsbilanz auf Seiten des Beklagten nicht fehlerfrei.

Das Berufungsgericht hat ein Endvermögen des Beklagten i. H. v. 935.968,42 DM festgestellt. Bei der Berechnung des Endvermögens hat es den Verkehrswert des Grundbesitzes zum Endstichtag mit 960.000 DM bewertet. Dabei hat es keinen wertmäßigen Abschlag für den zu diesem Zeitpunkt nur in Form eines Anwartschaftsrechts bestehenden Anspruch auf Rückübertragung des enteigneten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat allerdings bei der Ermittlung des Endvermögens - soweit es den zurückgeforderten Lastenausgleich i. H. v. 48.983,30 DM in Abzug gebracht hat - verfahrensfehlerhaft unterlassen, eine Abzinsung dieses Betrages auf den Endstichtag (hier: 3.4.1993) vorzunehmen.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Bewertung der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Die Sache war deshalb an das OLG zurückzuweisen, damit es die gebotenen Feststellungen bezüglich des Wertes des im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden Lastenausgleichs und hinsichtlich des Wertes der Erbteile nachholt, die dem Beklagten durch den Tod des E. und der Mi. O. zugefallen sind. Das Berufungsgericht hat weiterhin eine Abzinsung des im Endvermögen als Abzugsposten zu berücksichtigenden Lastenausgleichs vorzunehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1131037

BGHZ 2004, 379

BGHR 2004, 816

EBE/BGH 2004, 4

FamRZ 2004, 781

DNotI-Report 2004, 81

VIZ 2004, 363

ZAP 2004, 695

FPR 2004, 384

MDR 2004, 811

NJ 2004, 312

FF 2004, 221

FamRB 2004, 173

JWO-FamR 2004, 138

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