Rz. 254

Für die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens ist es notwendig, den zukünftigen Zahlungsstrom an die Eigentümer (Nettozuflüsse unter Berücksichtigung der persönlichen Steuern) mit einer Alternativinvestition zu vergleichen.[401] Demnach bestimmt sich der Wert eines Unternehmens unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner.[402] Die Alternativinvestition wird dabei im Rahmen der Diskontierung im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt.[403] Diese prognoseorientierte Ertragswertermittlung entspricht dem Stichtagsprinzip.[404]

 

Rz. 255

Die zukünftigen finanziellen Überschüsse sind wie folgt zu bewerten:

Der Ertragswert ergibt sich aus den Zukunftserfolgen.[405] Dabei erfolgt eine Prognose der zukünftig erzielbaren und entziehbaren finanziellen Überschüsse.[406]

Als Basis der Zahlungsströme können zukünftige Einnahme–Überschüsse, Ertragsüberschüsse oder zukünftige Free Cashflows in Betracht kommen.[407]

 

Rz. 256

Für die Einnahmenüberschussrechnung ist bezüglich der Ausschüttungsfähigkeit zu überprüfen, ob vertragliche oder gesetzliche Vorschriften eine Ausschüttung verhindern.[408] Für die Ertragsüberschussrechnung bedarf es einer ergänzenden Finanzbedarfsrechnung, in der die Ausschüttungen dargestellt und die Investitionen abgebildet werden.[409] Es lässt sich damit das Finanzergebnis ermitteln, wobei als Instrumente die Plan–Bilanzen, Plan–G&V–Rechnungen und Finanzplanungen erforderlich sind.[410]

 

Rz. 257

Die zukünftigen Nettozuflüsse werden bei unmittelbarer Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern um diese gekürzt und mit einem ebenfalls durch die persönlichen Ertragsteuern beeinflussten Kapitalisierungszinssatz diskontiert.[411]

 

Rz. 258

Da es aus der Sicht des Käufers allein ausschlaggebend ist, welche finanziellen Überschüsse mit der von ihm tatsächlich geplanten Besetzung der Geschäftsführung erzielt werden, sind auch Managementfaktoren zu ermitteln und zu berücksichtigen.[412]

[401] Peemöller, S. 33; Schacht/Fackler, S. 27.
[402] IDW S1, Rn. 4.
[403] Schacht/Fackler, S. 27.
[404] Peemöller, S. 33.
[405] Peemöller, S. 33.
[406] IDW S1, Rn 24ff.
[407] Peemöller, S. 34.
[408] Peemöller, S. 34.
[409] Peemöller, S. 34.
[410] Peemöller, S. 34.
[411] IDW S1, Rn 44; Peemöller, S. 35.
[412] IDW S1, Rn 56; Peemöller, S. 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge