Rz. 1339
Grundsätzlich sind die Regelungen zur Auseinandersetzung des Gesamtguts abschließend. Nur in Ausnahmefällen können ehebedingte Zuwendungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zurückverlangt werden.
Rz. 1340
Eine Anpassung der Vermögensverhältnisse kommt bei gescheiterter Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte nach Beendigung der Gütergemeinschaft die vor deren Vereinbarung während bestehender Gütertrennung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemeinsam geschaffenen und dann in das Gesamtgut eingebrachten Vermögensgegenstände gemäß § 1477 Abs. 2 BGB übernimmt und Wertersatz gemäß § 1478 BGB verlangt.[1487]
Rz. 1341
Haben Eheleute bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft während bestehender Ehe eine BGB-Gesellschaft gegründet, um den allein der Ehefrau übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zu führen, und erklären sie allein aus steuerlichen Gründen den Anteil des jeweiligen Ehegatten an der Gesellschaft zum jeweiligen Vorbehaltsgut, sodass dem Ehemann der hälftige Gesellschaftsanteil unentgeltlich zugewendet wird, so ist es sachgerecht, nach Scheidung der Ehe nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung in der Weise vorzunehmen, dass der Gesellschaftsanteil des Ehemanns aus seinem Vorbehaltsgut in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft zurückzuführen ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung ist auch der Gesellschaftsanteil der Ehefrau ebenfalls wie Gesamtgut zu behandeln.[1488]
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