Rz. 1358

Von dem Grundsatz, dass die Verwaltung des Gesamtguts bis zur Auseinandersetzung den Ehegatten gemeinsam zusteht und die Ehegatten damit über Gesamtgutsgegenstände nur gemeinsam verfügen können, gibt es jedoch Ausnahmen. Die §§ 14541456 BGB gelten insoweit nicht.

 

Rz. 1359

Nach § 1472 Abs. 2 S. 1 BGB kann jeder Ehegatte das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Dabei schadet bereits leichte Fahrlässigkeit. Ein Dritter, der die Beendigung der Gütergemeinschaft kennt oder kennen muss, kann sich nach § 1472 Abs. 2 S. 2 BGB nicht auf das Alleinverwaltungsrecht des unwissenden Ehegatten berufen.

 

Rz. 1360

Darüber hinaus kann jeder Ehegatte nach § 1472 Abs. 3 Hs. 2 BGB die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen allein treffen.

 

Rz. 1361

Alleinverwaltung ist schließlich auch im Rahmen der Notverwaltung möglich. Eine Pflicht zur Notverwaltung ergibt sich aus § 1472 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach hat der überlebende Ehegatte für den Fall, dass die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten endet, die Geschäfte, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht aber nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat, § 1472 Abs. 4 S. 2 BGB.

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