aa) Begriffsbestimmung

 

Rz. 825

Von § 1369 BGB werden als Gegenstände des ehelichen Haushalts alle beweglichen Sachen erfasst, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im familiären Bereich einschließlich der Freizeitgestaltung zu dienen bestimmt sind. Der Begriff ist weit zu fassen.[1083]

 

Rz. 826

Maßgeblich abgestellt wird auf die Widmung, also auf die gemeinsame Zweckbestimmung zu der tatsächlichen Verwendung des Gegenstandes im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Familie. Auch Haustiere fallen unter den Begriff des Haushaltsgegenstandes.[1084]

 

Rz. 827

Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem, wie er in den §§ 1361a BGB, 1568b BGB oder 1640 Abs. 1 S. 3 BGB Verwendung findet.

[1083] OLG Bamberg FamRZ 1997, 378.
[1084] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; OLG Naumburg FamRZ 2001, 481.

bb) Erfasste Gegenstände

 

Rz. 828

Die Abgrenzung, ob Gegenstände unter den Schutz des § 1369 BGB fallen, ist manchmal schwierig, insbesondere wenn sie verschiedenen Zwecken dienen.

Diese Gegenstände sind dann demjenigen Bereich zuzuordnen, für den sie überwiegend gehalten werden.

 

Rz. 829

So fallen Personenkraftwagen nicht unter § 1369 BGB, wenn sie im Wesentlichen individuell von einem Ehegatten zu beruflichen Zwecken genutzt werden, auch wenn sie daneben zuweilen auch für familiäre Gemeinsamkeiten eingesetzt werden. Ein Pkw ist dagegen dann ein Haushaltsgegenstand, wenn das gemeinschaftliche Moment, die Nutzung zu Einkaufs-, Transport-, Besuchs- und Ferienfahrten, überwiegt.[1085]

Entsprechendes gilt für Fahrräder und andere Fahrzeuge, bei denen aber häufig eine Einzelzuordnung oder Einzelnutzung feststellbar sein wird.

Zu den Haushaltsgegenständen zählen Haushaltsvorräte, Lebens- und Genussmittel, Brennstoffe, und Gegenstände, soweit sie zum Verbrauch bestimmt sind.

 

Rz. 830

Auch Haustiere können unter den Begriff Haushaltsgegenstand fallen, es sei denn, sie werden ausschließlich von einem Ehegatten gehalten oder dienen Erwerbszwecken bzw. sind Bestandteile eines landwirtschaftlichen Inventars.[1086]

 

Rz. 831

Nicht zum Hausrat gehören danach Grundstückszubehör sowie alle Gegenstände, die den beruflichen und persönlichen Zwecken und Interessen nur eines Ehegatten dienen.[1087]

[1085] OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 902; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2004, 1105; OLG Köln FamRZ 2002, 322.
[1086] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; OLG Schleswig NJW 1998, 3127 (Hund).
[1087] So z.B. Sportausrüstung, Schmuck, Armband- und Taschenuhren, Kleidungsstücke, Andenken, Erinnerungsstücke, Arbeitsgeräte.

cc) Werthaltigkeit

 

Rz. 832

Kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist der Wert des jeweiligen Gegenstandes. Soweit werthaltige Kunstgegenstände oder andere Wertobjekte, wie z.B. eine Segeljacht, dem Lebenszuschnitt der Ehegatten im familiären Zusammenleben dienen, werden sie als Haushaltsgegenstände qualifiziert.[1088]

Es ist nach dem Normzweck allein relevant, dass der Gegenstand für das familiäre Zusammenleben angeschafft und genutzt worden ist.

Sind massiv werthaltige Gegenstände jedoch als Kapitalanlage angeschafft worden, so entfallen sie dem Normzweck des § 1369 BGB.

[1088] BGH NJW 1984, 1758.

dd) Immobilien und Rechte

 

Rz. 833

Nachdem der Anwendungsbereich des § 1369 BGB auf bewegliche Sachen reduziert ist, sind weder Grundstücks- und Wohneigentum noch Forderungen und Rechte vom Normzweck umfasst, wobei hier natürlich stets die Frage zu stellen ist, ob diese Gegenstände überhaupt als Haushaltsgegenstände zu qualifizieren sind.

 

Rz. 834

Exkurs:

Nach Art. 5 Abs. 1 des Deutsch-Französischen Abkommens über Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) sind Rechtsgeschäfte eines Ehegatten über die Familienwohnung unwirksam, wenn der andere Ehegatte nicht seine Zustimmung oder Genehmigung erteilt. Dabei handelt es sich um ein absolutes Verfügungsverbot i.S.d. § 134 BGB, das sowohl Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte erfasst. Ein gutgläubiger Erwerb ist weder gemäß § 892 BGB noch nach § 1412 BGB oder Art. 16 Abs. 1 EGBGB möglich.

Nachdem Ehegatten seit 1.5.2013 diese Wahl-Zugewinngemeinschaft ehevertraglich als Güterstand vereinbaren können (§ 1519 BGB), ist in der Literatur die Diskussion entstanden, ob das Verfügungsverbot des § 1369 BGB auch auf die Ehewohnung anzuwenden ist. Begründet wird dies überwiegend mit der Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 1369 BGB.

De lege lata ist eine analoge Anwendung des § 1369 BGB auf eine im Eigentum eines Ehegatten stehende Ehewohnung abzulehnen, denn es scheitert schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch wenn es rechtspolitisch erstrebenswert erscheint die Ehewohnung von einem Verfügungsverbot umfassen zu lassen, werden hierfür erst die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden müssen.[1089]

 

Rz. 835

Folglich unterliegen Ansprüche auf Schadensersatz oder eine Versicherungsleistung wegen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Haushaltsgegenstandes nicht der Bindung des § 1369 BGB. Es fehlt hier an einem dem Haushalt zugehörigen Substrat.[1090]

[1089] Zum Diskussionsstand: Jakobs, FamRZ 2014, 1750; Weber, FamRZ 2015, 464; Jakobs, FamRZ 2015, 466
[1090] MüKo/Koch, § 1369 BGB Rn 10, Staudinger...

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