Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Beschluss vom 05.05.2004; Aktenzeichen Familiengericht - 2 F 164/03)

 

Gründe

1. Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Familiengericht hat den streitgegenständlichen Pkw zutreffend als zum Hausrat der Parteien gehörig bewertet, da er nach dem Ergebnis der Anhörung vor der Trennung überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist. Da die Parteien sich über die Nutzung des Fahrzeuges während des Getrenntlebens nicht einigen können, war dieses gemäß § 1361 a Abs. 3 BGB durch das Familiengericht einem der Ehegatten zuzuweisen. Die mit der angefochtenen Entscheidung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der beteiligten Ehegatten an einer weiteren Nutzung des Fahrzeuges erfolgte Zuweisung an die Antragstellerin und die darauf beruhende Verurteilung des Antragsgegners zur Herausgabe des Fahrzeuges an die Antragstellerin begegnet keinen Bedenken. Der Antragsteller hat in der Begründung seiner Beschwerde keine sachlichen Gründe aufgezeigt, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung begründen könnten. Eine nochmalige Anhörung der Parteien ist entbehrlich, nachdem das Familiengericht diese bereits eingehend angehört hat und keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die weitere Erkenntnisse erwarten lassen.

2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (analog § 20 Hausrats-VO).

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 100 Abs. 3 Satz 2 KostO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962758

FamRZ 2005, 902

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