Rz. 1303

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird beendet mit rechtskräftiger Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB) oder rechtskräftigem Beschluss über die Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB).[1468]

[1468] Zum Zusammentreffen von Gütergemeinschaft und Scheidungsverfahren: Ensslen, FamRZ 1998, 1077.

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