Rz. 1334

Bezüglich der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft sind die Konkurrenzverhältnisse zu den Vorschriften über die Gütergemeinschaft zu beachten.

aa) Konkurrenzen zu den Vorschriften der §§ 1568a, 1568b BGB

 

Rz. 1335

Die bis zum 1.9.2009 geltenden Vorschriften der HausrVO über die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats gingen den Regeln zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vor. Seit der Aufhebung der HausrVO ist die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände in §§ 1568a, 1568b BGB geregelt. Auch diese Vorschriften gehen den §§ 1474 ff. BGB vor, soweit es um die Aufteilung der Haushaltsgegenstände und die Klärung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung geht. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Ehewohnung richtet sich dagegen nach den §§ 1471 ff. BGB.

 

Rz. 1336

Haushaltsgegenstände, die nicht dem Vorbehalts- oder Sondergut unterfallen, können nach § 1568b BGB den Ehegatten zugewiesen werden. In diesem Fall sind sie bei der späteren Auseinandersetzung des Gesamtguts wertmäßig zu berücksichtigen, falls noch kein Ausgleich erfolgt ist. Anderenfalls ist der enthaltene Wert mit dem Teilungsanspruch bezüglich des Gesamtüberschusses zu verrechnen.[1484]

[1484] Kappler, FamRZ 2010, 1294.

bb) Konkurrenzen zum Gesamtschuldnerausgleich

 

Rz. 1337

Bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und bei vereinbarter Gütertrennung gilt der Grundsatz, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB zwischen Ehegatten im Regelfall durch die güterrechtlichen Vorschriften nicht berührt wird.[1485]

 

Rz. 1338

Dagegen sind Ausgleichsansprüche der Ehepartner untereinander vor Beendigung der Gütergemeinschaft grundsätzlich subsidiär. Nach Beendigung der Gütergemeinschaft und vor der Auseinandersetzung über das Gesamtgut findet grundsätzlich kein selbstständiger Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten bis zur Ausschöpfung des Gesamtguts statt. Ausgleichsansprüche wegen einer von einem Ehegatten getätigten Aufwendung sind nur als unselbstständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB kommt bei ungeteiltem Gesamtgut nur in Betracht, wenn die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zu keinem notwendigen Ausgleich zwischen den Ehegatten führt, weil das Gesamtgut unzulänglich ist oder wenn die Teilung des Gesamtguts wegen dessen Erschöpfung ganz unterbleibt.[1486]

[1485] Zur Zugewinngemeinschaft: BGH FamRZ 1983, 795; 1988, 920; 1988, 1031; 2000, 948.
[1486] OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 821.

cc) Konkurrenzen zu § 313 BGB

 

Rz. 1339

Grundsätzlich sind die Regelungen zur Auseinandersetzung des Gesamtguts abschließend. Nur in Ausnahmefällen können ehebedingte Zuwendungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zurückverlangt werden.

 

Rz. 1340

Eine Anpassung der Vermögensverhältnisse kommt bei gescheiterter Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte nach Beendigung der Gütergemeinschaft die vor deren Vereinbarung während bestehender Gütertrennung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemeinsam geschaffenen und dann in das Gesamtgut eingebrachten Vermögensgegenstände gemäß § 1477 Abs. 2 BGB übernimmt und Wertersatz gemäß § 1478 BGB verlangt.[1487]

 

Rz. 1341

Haben Eheleute bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft während bestehender Ehe eine BGB-Gesellschaft gegründet, um den allein der Ehefrau übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zu führen, und erklären sie allein aus steuerlichen Gründen den Anteil des jeweiligen Ehegatten an der Gesellschaft zum jeweiligen Vorbehaltsgut, sodass dem Ehemann der hälftige Gesellschaftsanteil unentgeltlich zugewendet wird, so ist es sachgerecht, nach Scheidung der Ehe nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung in der Weise vorzunehmen, dass der Gesellschaftsanteil des Ehemanns aus seinem Vorbehaltsgut in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft zurückzuführen ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung ist auch der Gesellschaftsanteil der Ehefrau ebenfalls wie Gesamtgut zu behandeln.[1488]

[1487] BGH FamRZ 1987, 43.
[1488] OLG München FamRZ 2006, 204.

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