Rz. 29
Die Vorschrift sieht als Schutzmaßnahme ein Kontakt- und Belästigungsverbot vor. Es handelt sich um die mit dem Schlagwort – Stalking (aus der englischen Jägersprache: heranpirschen) – bezeichneten Fälle.[38] Gemeint sind hartnäckige Belästigungen einer Person durch eine andere durch wiederholte Überwachung und Beobachtung des Opfers, ständiger Anwesenheit des Täters in der unmittelbaren Umgebung des Opfers, aufdringliche Kontaktversuche und Annäherungen, Telefonterror und sonstige Verfolgung mittels Telekommunikation.[39] Eine derart hartnäckige Vorgehensweise des Täters ist nicht zwingend erforderlich. Auch ohne dies kann ein Kontaktverbot verhängt werden, dass sich auf alle Arten der Kontaktaufnahme erstreckt, wie auf die herkömmliche Art über Telefon und Telefax, als auch die unter Einsatz von modernen Telekommunikationsmitteln wie Mobiltelefonen, Internet oder E-Mail.
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