Rz. 29

Die Vorschrift sieht als Schutzmaßnahme ein Kontakt- und Belästigungsverbot vor. Es handelt sich um die mit dem Schlagwort – Stalking (aus der englischen Jägersprache: heranpirschen) – bezeichneten Fälle.[38] Gemeint sind hartnäckige Belästigungen einer Person durch eine andere durch wiederholte Überwachung und Beobachtung des Opfers, ständiger Anwesenheit des Täters in der unmittelbaren Umgebung des Opfers, aufdringliche Kontaktversuche und Annäherungen, Telefonterror und sonstige Verfolgung mittels Telekommunikation.[39] Eine derart hartnäckige Vorgehensweise des Täters ist nicht zwingend erforderlich. Auch ohne dies kann ein Kontaktverbot verhängt werden, dass sich auf alle Arten der Kontaktaufnahme erstreckt, wie auf die herkömmliche Art über Telefon und Telefax, als auch die unter Einsatz von modernen Telekommunikationsmitteln wie Mobiltelefonen, Internet oder E-Mail.

[38] Vgl. dazu von Pechstaedt, NJW 2007, 1233 ff.; Dressing/Gass, Stalking! Verfolgung, Bedrohung, Belästigung 2005; Hoffmann, Stalking 2005; Weiß/Winterer, Stalking und häusliche Gewalt 2005; Kerbein/Pröbsting, ZRP 2002, 76; Borchert, FPR 2004, 239; vgl. insbesondere zum Forschungsstand Dressing/Kühner/Gass, FPR 2006, 176 ff.; vgl. im Übrigen die Beiträge in FPR 2006 Heft 5.
[39] Cirullies/Cirullies, Rn 51; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 455.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge