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Zum Schutz des Opfers kann das Gericht anordnen, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht betreten darf. Eine solche Anordnung wird häufig im Zusammenhang mit einer Wohnungsüberlassung nach § 2 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 GewSchG ergehen. Dieses Betretungsverbot erweitert die Möglichkeiten des sogenannten "Platzverweises" nach Polizeirecht im Rahmen der Gefahrenabwehr.[30] Als isolierte Anordnung kommt das Betretungsverbot in Betracht, wenn Täter und Opfer keinen Haushalt führen oder keinen Haushalt mehr führen.[31]

[30] Vgl. Cirullies/Cirullies, Rn 47, 498 ff. (ausführlich); zur Lage in den einzelnen Bundesländern: Naucke/Lömker, NJW 2002, 3525 ff.; vgl. auch VGH BaWü NJW 2005, 88; OVG Münster NJW 2002, 2195; VG Aachen NJW 2004, 1888; vgl. insgesamt und ausführlich Eicke, Die polizeiliche Wohnungszuweisung bei häuslicher Gewalt, 2008.
[31] Cirullies/Cirullies, Rn 47.

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