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Zum Schutz des Opfers kann das Gericht anordnen, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht betreten darf. Eine solche Anordnung wird häufig im Zusammenhang mit einer Wohnungsüberlassung nach § 2 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 GewSchG ergehen. Dieses Betretungsverbot erweitert die Möglichkeiten des sogenannten "Platzverweises" nach Polizeirecht im Rahmen der Gefahrenabwehr.[30] Als isolierte Anordnung kommt das Betretungsverbot in Betracht, wenn Täter und Opfer keinen Haushalt führen oder keinen Haushalt mehr führen.[31]
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