Rz. 13

Der Begriff des Verschuldens ist weder im BGB noch im Gewaltschutzgesetz definiert. Nach der Systematik des BGB, die auch beim Gewaltschutzgesetz und unabhängig von der Rechtsnatur des § 1 GewSchG zugrunde zu legen ist, ist er Oberbegriff der Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit und erfordert als weiteres Verschuldenselement Zurechnungsfähigkeit.[13] Für diese gelten gem. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB die §§ 827, 828 BGB.

[13] Palandt/Grüneberg, § 276 Rn 5, 6.

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