Rz. 658

Der Wert des VKH-Prüfungs-(Bewilligungs-)verfahrens berechnet sich nach § 23a RVG:

 

§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

"(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen."

(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.“[614]

 

Rz. 659

Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings der Hinweis auf die Entscheidung des BGH,[615] der davon ausgeht, dass der volle Wert (§ 23a Abs. 1, 1. Hs. RVG) auch dann anzunehmen ist, wenn es lediglich um die Frage der Beiordnung geht. Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann.[616] Wehrt sich der Anwalt im Auftrag des Mandanten gegen eine "Nicht-Beiordnung", so beziffert der BGH den Gegenstandswert für ein Rechtsbeschwerdeverfahren, das sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet, auf den Wert der Hauptsache.

Zitat

"Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet sich – wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe – nach dem Wert der Hauptsache."[617]

 

Rz. 660

N. Schneider gibt zu Recht zu bedenken, dass es einer Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren eigentlich nicht bedurft hätte, da es sich um ein Verfahren handelt, für das keine Wertgebühren auf Gerichtsseite entstehen und der Wert nicht festgesetzt werden muss. Hier wäre vielmehr eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG in Frage gekommen.[618]

Zitat

"Bei der Beschwerde eines im Wege der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Verfahrenswertfestsetzung bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes ausgehend von den Wahlanwaltsgebühren und nicht von der Vergütung nach § 49 RVG. (amtlicher Leitsatz)"[619]

[614] Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) v. 23.7.2013, BGBl I, Nr. 42, ausgegeben am 29.7.2013 S. 2585 bis 2720, Art. 8 Abs. 1 Nr. 13.
[615] BGH AGS 2010, 549 = FamRZ 2010, 1892 = JurBüro 2011, 31 = FamRB 2011, 9 = RVGreport 2011, 72.
[616] BGH NJW 2010, 3029, s. hierzu Heinemann, FamFR 2010, 385.
[618] N. Schneider, FamFR 2010, 310912, Anm. zu BGH, Beschl. v. 15.9.2010, a.a.O.

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