1. Gesetzliche Grundlage

 

Rz. 537

 

§ 50 Versorgungsausgleichssachen

"(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 EUR."

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 EUR.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.“

 

Rz. 538

Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich stattzufinden, d.h. die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) werden jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt. Versorgungsausgleichs-Verfahren nach §§ 6 bis 19 u. 28 VersAusglG sind – soweit ein Scheidungsverfahren anhängig ist – im sogenannten Zwangsverbund durchzuführen, § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FamFG. Im Verbundverfahren ist der Wert mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen.

 

§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG

"Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 u. 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig."

 

Rz. 539

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht allerdings nur auf Antrag, § 223 FamFG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 EUR, § 50 Abs. 1 FamGKG.[507] In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 EUR, § 50 Abs. 2 FamGKG. Ist der nach § 50 Abs. 1 u. 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.

[507] Der Entwurf des Gesetzes sah in der BT-Drucks 16/10144 zunächst hier noch 10 % in § 50 Abs. 1 auch für Ansprüche nach der Scheidung vor (vgl. dazu S. 111 – Gesetzesbegründung); der geplante Höchstwert von 5.000,00 EUR wurde nicht übernommen; die endgültige Fassung wie oben erfolgte nach Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks 16/11903, (Art. 13 VAStrRG) BGBl 2009 I, 700 (712).

2. Gesetzgebungsverfahren

 

Rz. 540

Auch § 50 FamGKG gehört zu den Bestimmungen, die bereits vor Inkrafttreten eine Änderung erfahren haben. Grund ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches, das ebenfalls am 1.9.2009 in Kraft getreten ist.[508] Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleiches war zunächst geplant, den Wert nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf 5.000,00 EUR zu begrenzen. Diese Begrenzung ist jedoch nicht (!) verabschiedet worden.

 

Rz. 541

In der BR-Drucks 343/08[509] wird festgehalten, dass die zunächst/bislang vorgesehenen Festwerte dem konkreten Aufwand der Gerichte und den Leistungen der Anwältinnen und Anwälte im Versorgungsausgleich nicht immer hinreichend Rechnung tragen. Auch hat man (im Gegensatz noch zur Einführung des § 49 GKG zum 1.7.2004 durch das KostRMoG[510]) erkannt, dass neben den Regelsicherungssystemen künftig auch betriebliche und private Versorgungen eine Rolle spielen, wie z.B. auch Riester-Verträge. Durch das neue Teilungsprinzip durch die Versorgungsausgleich-Struktur-Reform (Grundsatz der Teilung jedes Anrechts) – tritt die Bedeutung des einzelnen Anrechts in den Vordergrund. Es wurde daher für sachgerecht gehalten, den Wert in Versorgungsausgleichssachen ähnlich wie in Ehesachen (§ 43 FamGKG) an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren.

 

Rz. 542

Die Anhebung des Werts in Versorgungsausgleichssachen für nach der Scheidung stattfindende isolierte Erst- oder Abänderungsverfahren auf 20 % soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mit derartigen Verfahren häufig ein höherer Aufwand verbunden ist.[511]

[508] VAStrRefG v. 6.3.2009, BGBl I 2009, 700 – das zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist.
[509] BR-Drucks 343/08, S. 261 ff.
[510] BT-Drucks 15/1971, S. 155.
[511] Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks 16/11903, S. 126.

3. Kein Abzug von Freibeträgen

 

Rz. 543

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist nach herrschender Ansicht das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.[512]

 

Rz. 544

Das OLG Stuttgart weist zwar darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung[513] § 50 FamGKG im Gleichklang mit § 43 FamGKG sein solle; dass jedoch eine völlige Gleichsetzung schon deshalb ausscheidet, weil die Einkommensverhältnisse (definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate) in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes sind, während diese Einkommensverhältnisse in § 50 FamGKG allei...

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