Rz. 24

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist, § 3 Abs. 1 FamGKG. Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum FamGKG erhoben, § 3 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 25

Der Begriff "Verfahrenswert" aus § 3 Abs. 1 FamGKG kann m.E. zu Verwirrungen führen, weil unter "Verfahrenswert" bis 2009 der sogenannte Zulässigkeits- oder Zuständigkeitswert verstanden wurde (§§ 39 ZPO). Im Grunde genommen ist der Verfahrenswert in Familiensachen nichts anderes als ein Streitwert, nur "darf" eben nicht mehr von Streit gesprochen werden, siehe dazu auch § 113 Abs. 5 FamFG. Der geforderte sprachliche Spagat ist häufig nicht hilfreich.

 

Beispiel

In einer Unterhaltssache wird beim Amtsgericht laufender monatlicher Unterhalt in Höhe von 450,00 EUR eingefordert. Das Gericht entscheidet, dass lediglich eine Verpflichtung zur Zahlung von laufendem Unterhalt in Höhe von 400,00 EUR monatlich besteht.

Fragen:

a) Kann Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werden?
b) Wie hoch wäre der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren für ein etwaiges Beschwerdeverfahren?

Zu a):

Es kann Beschwerde eingelegt werden, da es sich bei dem hier geltend gemachten Unterhaltsverfahren um eine Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 1 FamFG handelt. Für die Unterhaltsstreitsachen gelten gem. § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Da es sich beim Unterhalt um eine wiederkehrende Leistung handelt, berechnet sich der Wert für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem 3½fachen des Jahresbetrags. Hier ist also ein Wert von 2.100,00 EUR anzunehmen. Da der Wert des Beschwerdegegenstands in Unterhaltssachen 600,00 EUR übersteigen muss (§ 61 Abs. 1 FamFG) und der Wert hier vorliegend deutlich überschritten wird, kann Beschwerde eingelegt werden.

Zu b):

Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 51 FamGKG nach dem Jahreswert des Unterhaltsbetrags, der nicht gewährt wurde. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 600,00 EUR (12 x 50,00 EUR).

Verwechselt man in der Praxis den Zulässigkeitswert, der sich ausschließlich nach verfahrensrechtlichen Vorschriften richtet, mit dem sog. Gegenstandswert (Wert für die Berechnung der Anwaltsgebühren) oder Verfahrenswert (Wert für die Berechnung der Gerichtskosten), erhielte man bei Antwort a) ein falsches Ergebnis. Aus diesem Grund halte ich den Begriff Verfahrenswert, der letztendlich nichts anderes als einen Streitwert meint, für unnötig verwirrend.

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