Rz. 97

In § 22 Abs. 2 RVG ist eine Gegenstandswertbegrenzung auf 30 Mio. EUR enthalten, die für alle Fälle gilt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR.[59]

 

Rz. 98

Die Wertbegrenzung in § 22 Abs. 2 RVG entspricht der Wertbegrenzung in § 33 Abs. 2 FamGKG, wobei im GKG der Wert von 30 Mio. EUR als Höchstgrenze gilt, unabhängig von der Anzahl der Auftraggeber.

 

Rz. 99

Diese Wertgrenze spielt bei Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen keine Rolle, da der Gegenstandswert hier aufgrund des § 43 FamGKG ohnehin auf max. 1 Mio. EUR beschränkt ist. Auch wenn mit einem Familienrechtsmandat oft ein Erbrechtsmandat einhergeht oder bei sehr reichen Auftraggebern ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen ist, wird die Wertgrenze von 30 Mio. EUR hier wohl eher selten erreicht werden.

[59] Diese Regelung ist nach Ansicht des BVerfG auch nicht verfassungswidrig: BVerfG NJW 2007, 2098.

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