Rz. 217

Werden Auskunftsansprüche im Rahmen einer Kindschaftssache gerichtlich geltend gemacht, handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Auskunftsansprüche; eine Bewertung nach § 45 Abs. 1 FamGKG scheidet hier aus; es ist vielmehr vom Auffangwert nach § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG auszugehen. Die Bewertung erfolgt hier nach § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000,00 EUR. Sofern sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 42 Abs. 2 FamGKG ergeben, ist der Auffangwert gem. § 42 Abs. 3 FamGKG mit 5.000,00 EUR anzunehmen.

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