Rz. 583

Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, entspricht es nicht der Billigkeit allein deswegen gem. § 50 Abs. 3 FamGKG vom Regelwert abzuweichen, weil zu berücksichtigende Anrechte nach § 18 VersAusglG (Geringfügigkeit) nicht ausgeglichen werden.[559]

Dem liegt nach Ansicht der OLG Zweibrücken vor allem die Erwägung zugrunde, dass die Prüfung der Frage, ob ein Anrecht wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG oder § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen ist, rechtlich nicht einfach gelagert ist und daher sowohl für das Familiengericht als auch die beteiligten Verfahrensbevollmächtigten größeren Arbeitsaufwand erfordert.

[559] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.8.2011 – 2 WF 72/11, BeckRS 2012, 03458 im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2010 – 11 WF 153/10, NJW 2011, 540; OLG Schleswig FamRZ 2011, 133; Thiel in Schneider/Wolf/Volpert, § 50 FamGKG Rn 10; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 12. Aufl., § 50 FamGKG Rn 4.

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