Rz. 312

Mit "Umfang der Sache" ist der Zeitaufwand gemeint, der im jeweiligen Verfahren berücksichtigt werden muss. Hier zeigt sich sehr deutlich, dass die Bewertung für das Gericht eine völlig andere sein kann als für den Anwalt; da der Wert aber für die Gerichtsgebühren festgesetzt wird und dieser dann auch für den Anwalt gilt, § 32 Abs. 1 RVG, kann auch der zeitliche Bearbeitungsaufwand für den Anwalt bei der Wertbemessung eine Rolle spielen. Eine Berücksichtigung des Umfangs erfolgt dann, wenn er aus dem Rahmen dessen fällt, was in vergleichbaren Fällen üblich ist.

 

Rz. 313

Für eine besonders aufwendige Ehesache kann ein prozentualer Zuschlag in Frage kommen, wobei aber auch hier eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Es besteht jedoch definitiv kein Grund für eine Absenkung des Werts bei einvernehmlicher Scheidung.[237] Die einvernehmliche Scheidung ist der "Normalfall" und wird es aufgrund der mit dem FamFG herabgesetzten Anforderungen an die Vermutung einer Zerrüttung der Ehe künftig erst recht sein. Eine Minderung ist daher nicht gerechtfertigt.

 

Rz. 314

Die Anwendung ausländischen Rechts rechtfertigt bei besonderem Aufwand eine Anhebung des Verfahrenswerts für die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache.[238]

[237] OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2019 – 9 WF 232/18, BeckRS 2019, 6824; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2016 – 10 WF 71/15 NJW 2016, 2894; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2014 – 15 WF 11/14, BeckRS 2014, 15891; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1176; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74; OLG Hamm FamRZ 2006, 52; OLG Zweibrücken JurBüro 2004, 138; OLG Dresden FamRZ 2003, 1677; OLG Jena FamRZ 1999, 1678; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1206; FamRZ 1997, 34; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., Anh. I, Rn 28; Schneider, Gebühren in Familiensachen, 2010, Rn 1050; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 7253; 7262 ff.; Neumann, a.a.O., Rn 70; von König/Bischof, Kosten in Familiensachen, Rn 68; Nickel, FuR 2013, 255; Enders, FuR 2012, 273; JurBüro 2009, 281; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1173; OLG Stuttgart FuR 2006; Jungbauer, Abrechnung in Familiensachen, 2. Aufl. 2009, Rn 280; ebenso: Enders, RVG für Anfänger, 14. Aufl. 2008, Rn 1622.
[238] OLG Karlsruhe AGS 2007, 583; im Umkehrschluss so auch: OLG Stuttgart FamRZ 1999, 604.

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