Rz. 310

Unter die Umstände des Einzelfalls fallen alle Kriterien, die in den übrigen Kriterien nicht eingeordnet werden können. Die Abgrenzung ist zum Teil schwierig, da manche Kriterien sowohl in den einen als auch den anderen Bereich fallen können.

 

Rz. 311

Aus Rechtsprechung und Literatur zu den Umständen des Einzelfalls:

Zahl und das Alter der unterhaltsberechtigten Kinder können zur Absenkung des Werts führen, siehe dazu auch Rdn 337 in diesem Kapitel
Abzug vom Nettoeinkommen für Kinder, da trotz steuerlicher Freibeträge die Aufwendungen für Kinder erheblich sind
Absenkung bei Unterhaltszahlungen an eine geschiedene Frau, die Eltern oder bei notwendigen Mehraufwendungen für die Pflege von Angehörigen
Absenkung für tatsächlich gezahlte Raten auf Verbindlichkeiten[234]
kein Grund für Absenkung bei einvernehmlicher Scheidung[235] (Die einvernehmliche Scheidung ist der "Normalfall" und wird es aufgrund der mit dem FamFG herabgesetzten Anforderungen an die Vermutung einer Zerrüttung der Ehe künftig erst recht sein. Eine Minderung ist daher nicht gerechtfertigt.)
aufwendige Ehesache = prozentualer Zuschlag möglich
Anwendung ausländischen Rechts = Anhebung des Werts[236]
 

Praxistipp

Natürlich fällt es in der Praxis oft schwer, die vorgenannten Gründe für die Anhebung des Wertes heranzuziehen. Interessant könnte die Heranziehung aber insbesondere in den Fällen werden, in denen den Abrechner nur wenige EUR vom nächsten Gebührensprung trennen.

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