Rz. 210

Der Stufenantrag ist im FamGKG unter den allgemeinen Wertvorschriften geregelt. Auskunftsansprüche können sich z.B. aus den §§ 1361 Abs. 4, 1379 Abs. 1, Abs. 2, 1580 Abs. 1, 1605 Abs. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 25 VersAusglG, § 1686 BGB, § 242 BGB i.V.m. § 1606 Abs. 3 BGB ergeben. Die Bewertung des Stufenantrags regelt § 38 FamGKG:

Zitat

"Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend."

 

Rz. 211

Die Bewertung des Stufenantrags erfolgt über § 38 FamGKG sowohl für Unterhaltsstufenanträge als auch z.B. für Stufenanträge bezogen auf Zugewinnausgleich. Wird im Rahmen eines Stufenantrags z.B. neben dem Antrag auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Belegvorlage, Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und/oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein zunächst unbezifferter Leistungsantrag verbunden, der erst nach Auskunftserteilung beziffert wird (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO), werden sämtliche Gegenstände mit Antragseinreichung rechtshängig. Jeder gestellte Antrag ist für sich genommen zu bewerten; es gilt der höhere Wert.

 

Rz. 212

Auch wenn der Wert für einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich zu bilden ist, um dann im Vergleich gem. § 38 FamGKG nur den höheren Wert der verbundenen Ansprüche als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren heranzuziehen, ist in der Regel jedoch in der Praxis der Wert eines solchen eidesstattlichen Versicherungsantrags irrelevant. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen Wert höher als z.B. den Auskunfts- und/oder Leistungsantrag zu bemessen, so dass er letzten Endes in der Regel keine Berücksichtigung findet.

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