Rz. 492

Wird im Scheidungsverbundverfahren eine dort nicht anhängige Kindschaftssache mit verglichen, richtet sich der Mehrwert des Vergleichs nicht nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG (20 % des Wertes nach § 43 FamGKG), sondern nach § 45 FamGKG (4.000,00 EUR).[468] In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob statt des vom Gericht festgesetzten Wertes für das im Verbund nicht anhängige, jedoch im Scheidungstermin mit verglichene Umgangsrecht mit 600,00 EUR oder aber der Wert wie für ein isoliertes Verfahren i.H.v. 4.000,00 EUR festgesetzt wird. Das OLG Karlsruhe setzte den Wert im Beschwerdeverfahren mit 3.000,00 EUR (heute: 4.000,00 EUR an. Für das im Verbund anhängige Sorgerecht wurden 600,00 EUR festgesetzt, da der Wert der Ehesache sich auf den Mindestwert belief.[469]

 

Rz. 493

Zum Vergleich über das nicht rechtshängige Umgangsrecht im insolierten Sorgerechtsverfahren siehe auch § 5 Rdn 330 ff. in diesem Werk.

[468] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.8.2015 – 16 WF 161/15, BeckRS 2015, 16352 = AGS 2015, 456.
[469] Vgl. dazu auch Schneider, NZFam 2015, 252.

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