Rz. 147

Wird ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag gleichzeitig mit einem Erbvertrag erstellt, so galt bis zum 31.7.2013 bei der Wertberechnung der Vertrag mit dem höheren Wert, § 46 Abs. 3 KostO. Aus diesem Grund waren zunächst die Werte für beide Verträge zu ermitteln, um feststellen zu können, welcher Wert der höhere ist. Da eine § 46 Abs. 3 KostO entsprechende Regelung im GNotKG nicht mehr enthalten ist, stellt der Erbvertrag im Rahmen eines Ehevertrags immer einen eigenen Gegenstand dar, der gesondert zu bewerten ist, § 111 Nr. 2 GNotKG, § 22 Abs. 1 RVG.[108]

[108] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 45.

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