Rz. 391

Wird der Unterhalt für weniger als ein Jahr verlangt, so ist als Gegenstandswert der geforderte Gesamtbetrag an Unterhalt maßgebend, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Wird für mindestens ein Jahr oder länger Unterhalt geltend gemacht, gilt der Jahresbetrag. Zum Trennungsunterhalt siehe auch Rdn 427 unten.

 

Rz. 392

 

Beispiel

Es wird Trennungsunterhalt in Höhe von 720,00 EUR für 7 Monate geltend gemacht. Das Gericht beschließt, dass der Unterhaltspflichtige 600,00 EUR monatlich laufend zu zahlen hat.

Wertberechnung: 7 × 720,00 EUR = 5.040,00 EUR

§§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG

Berechnungsgrundlage ist der geforderte, nicht der zugesprochene Betrag. Der geforderte Zeitraum ist geringer als ein Jahr, daher zählt dieser.

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