Rz. 473

Sind die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen (Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht, die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten) Gegenstand eines Verbundverfahrens, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstes um jeweils 4.000,00 EUR; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft,[445] § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG (vgl. dazu auch Rdn 593 in diesem Kapitel).

 

Rz. 474

Nur wegen der Anzahl der Kinder kommt eine Heraufsetzung des Regelwerts grundsätzlich nicht in Betracht, meint das OLG Zweibrücken.[446] Ein höherer Arbeitsaufwand für das Gericht und den Rechtsanwalt kann zu einer Heraufsetzung des Regelwerts führen, wobei aus Umfang und Anzahl der Schriftsätze nicht automatisch auf eine erhöhte Schwierigkeit der Sache geschlossen werden kann, so das OLG Jena.[447] Wenn im Umgangsrechtsverfahren mehrere Kinder betroffen sind, ist eine Anhebung des Regelstreitwerts nur dann vorzunehmen, wenn sich durch die mehreren Kinder auch Umfang und Bedeutung der Sache erhöhen.[448]

Das KG sieht eine Anhebung auf 4.000,00 bis 5.000,00 EUR für möglich, beruft sich aber auf die Intention des Gesetzgebers, dass aus sozialpolitischen Gründen die Kosten für derartige Verfahren nicht zu hoch sein sollten.[449]

 

Rz. 475

Eine Anhebung des Verfahrenswerts kann auch geboten sein, wenn eine überdurchschnittliche Bedeutung oder außergewöhnliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage besteht.[450]

[447] OLG Jena EzFamR aktuell 1999, 330 = FamRZ 2000, 968.
[448] OLG Karlsruhe RVGreport 2007, 116; Volpert, RVGreport 2006, 290.

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