Rz. 457

Unterhaltssachen nach § 51 Abs. 3 FamFG betreffen Verfahren nach § 3 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (§ 231 Abs. 2 FamFG):

 

"Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten.""

Der Festwert mit 500,00 EUR ist angesichts der geringen Bedeutung dieser Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt.[432]

 

Rz. 458

Ein Verfahren zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG) fällt unter die Regelung des § 51 Abs. 3 FamGKG und ist i.d.R. mit einem Gegenstandswert von 500,00 EUR zu bemessen.[433]

 

Rz. 459

Es handelt sich allerdings bei dem Wert von 500,00 EUR gem. § 51 Abs. 3 FamGKG um keinen "absoluten" Festwert. Das Gericht kann hier bei Unbilligkeit gem. § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG auch einen höheren Wert festsetzen. Ist eine längere Beweisaufnahme nötig, die Sache rechtlich oder tatsächlich schwierig, sollte angeregt werden, den Wert etwas höher festzusetzen. Umfang und Intensität der Angelegenheit können hier ausschlaggebend sein.[434] Bei Bestimmung des Kindergeldberechtigten für mehrere Kinder handelt es sich um mehrere Ansprüche, die Werte sind daher zu addieren, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Eine Ausnahmeregelung, wie in § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, dass § 33 FamGKG nicht zur Anwendung käme, gibt es in § 51 FamGKG nicht.

 

Rz. 460

 

Praxistipp

Strebt man eine höhere Wertfestsetzung an, sollte diese frühzeitig in den Antrag mit aufgenommen werden.

[432] BT-Drucks 16/6308, S. 307.
[433] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.8.2020 – 2 WF 151/19, BeckRS 2020, 22965 = FD-RVG 2020, 432733.

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