Rz. 591

Wurde der Verfahrenswert versehentlich lediglich auf 20 % statt 30 % des in drei Monaten erzielten Nettogesamteinkommens der Ehegatten festgesetzt (hier drei betroffene Anrechte statt zwei), so kann eine Berichtigung gem. § 42 FamFG erfolgen.[568] Dies gilt nach meiner Auffassung jedoch nur dann, wenn die Unrichtigkeit auch hier offenbar ist. Handelt es sich jedoch um einen "echten Streitfall", geht das Gericht davon aus, dass ein betroffenes Anrecht nicht zu berücksichtigen ist, weil es z.B. keinen Ehezeitanteil gibt oder aber aus anderen Gründen, so wird man eine Änderung des Verfahrenswerts nicht über § 42 FamFG erreichen, sondern nur über die Verfahrenswertbeschwerde, §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG.

Wertbeschwerdeverfahren sind auch in Familiensachen mit geringem Kostenrisiko durchzuführen, da derartige Beschwerdeverfahren in Familiensachen gerichtsgebührenfrei und Kosten nicht erstattet werden, § 59 Abs. 3 FamGKG.

[568] OLG Brandenburg, Berichtigungsbeschl. v. 8.7.2016 – 10 WF 71/15, BeckRS 2016, 12448.

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