Rz. 45

Das Mahnverfahren endet in der Regel mit Erlass des Vollstreckungsbescheides, der einen vollstreckungsfähigen Titel darstellt. Unter Umständen legt der Antragsgegner jedoch Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so dass der Anspruch im ordentlichen Klageverfahren überprüft wird.

Hierzu muss der Antragsteller bei Übergang ins streitige Verfahren seinen Anspruch erstmals begründen. Die entsprechenden Schriftsätze können i.d.R. durch eine gut ausgebildete Reno für den RA vorbereitet werden.

1. Anspruchsbegründung nach Widerspruch

 

Rz. 46

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch den Antragsgegner führt nicht von Amts wegen zu einer Überleitung ins streitige Verfahren. Will der Antragssteller das Verfahren fortsetzen, so muss er dies gesondert beantragen, was jedoch bereits im Mahnantrag möglich ist. Weitere Voraussetzung auf Klägerseite ist, dass die weiteren Gerichtskosten in Höhe von 2,5 eingezahlt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 1210 KV GKG).

Will hingegen jedoch der Antragsgegner die Angelegenheit im streitigen Verfahren klären lassen, so ist nur ein entsprechender Antrag erforderlich, die Vorschusspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten trifft nur den Kläger.

 

Rz. 47

Nach Eingang der Mahnakte beim Prozessgericht wird der Antragssteller (und spätere Kläger) aufgefordert, die Anspruchsbegründung gem. § 697 Abs. 1 i.V.m. § 253 ZPO innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Sollte das Mahnverfahren an das Landgericht abgegeben werden, so ist auch hier die Vertretung durch einen Anwalt geboten (sogenannter Anwaltsprozess).

 

Rz. 48

In der Anspruchsbegründung muss der Antrag ausformuliert werden, die Ankündigung, den Antrag aus dem Mahnbescheid zu stellen, ist unbestimmt und reicht daher nicht aus.

Die Begründung des Antrages entspricht der Begründung einer normalen Klageschrift. Der Vortrag muss vollständig und substantiiert sein, eine bloße Bezugnahme auf den Mahnbescheid reicht nicht aus. Auch ist der Anspruch durch Beweisantritt zu begründen.

 

Rz. 49

Nach Eingang der Anspruchsbegründung verfährt das Gericht wie bei einer normalen Klage, in dem ein früher erster Termin gem. § 275 ZPO bestimmt oder das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO angeordnet wird.

 

Rz. 50

 

Praxistipp:

Um einen schnelleren Fortgang des Verfahren zu erreichen, hat es sich in der Praxis bewährt, die Anspruchsbegründung bereits mit den Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren sowie den weiteren Gerichtskostenvorschuss direkt an das Mahnverfahren zu übermitteln. Die Anspruchsbegründung wird in diesen Fällen zur Mahnakte genommen und geht dann erst an das Prozessgericht, dass jedoch keine Frist mehr zur Begründung setzen muss.

 

Rz. 51

Will der Antragssteller (und spätere Kläger) das Verfahren nicht weiter betreiben, braucht er die gesetzte 2-Wochenfrist für die Anspruchsbegründung nicht einhalten. Das Gericht trifft von sich aus keine Anordnung.

 

Rz. 52

Nur wenn der Antragsgegner (und spätere Beklagter) einen Antrag stellt, wird ein Termin gem. § 697 Abs. 3 ZPO bestimmt, mit der Maßnahme, dass der Antragsteller noch einmal zur Anspruchsbegründung aufgefordert wird. Hält dieser die 2 -Frist auch diesmal nicht ein, so droht die Abweisung der Klage oder sein nicht fristgerecht eingereichter Vortrag wird als verspätetes Vorbringen gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Rz. 53

Muster 4.1: Anspruchsbegründung nach Widerspruch

 

Muster 4.1: Anspruchsbegründung nach Widerspruch

Prozessgericht

(ggf. auch das Mahngericht)

_________________________

(genaue Anschrift)

In Sachen

Kläger (früherer Antragssteller)

_________________________

(genaue Anschrift)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: (genaue Bezeichnung mit Anschrift)

gegen

Beklagter (früherer Antragsgegner)

_________________________

(genaue Anschrift)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: (soweit vorhanden)

Aktenzeichen

(vom Prozessgericht, geht die Anspruchsbegründung bereit an das Mahngericht, dann das mahngerichtliche Aktenzeichen

zeige ich an, dass der Kläger im streitigen Verfahren durch mich vertreten wird. Es wird gebeten, einen baldigen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,

Es wird beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an den Klägern EUR _________________________ (bezifferter Anspruch) nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem _________________________ (Verzugsbeginn) zu zahlen;
2. dem Beklagte die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
3. das Urteil ist, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wird ferner beantragt,

gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil oder ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet und der Beklagte nicht innerhalb der Frist seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt oder die Forderung anerkannt hat.

Begründung:

(substantiierter Vortrag mit Beweisantritten)

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Unterschrift RA

2. Anspruchsbegründung nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

 

Rz. 54

Wurde bereits der Vollstreckungsbescheid erlassen und hat der Antragsgegner (und späterer Kläger) hiergegen...

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